GEG-Reform 2026: Was das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) für Förderung und Contracting bedeutet
Stand: Juni 2026. Das Gesetzgebungsverfahren zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) läuft; Inhalte, Fristen und Fördersätze können sich bis zur Verkündung ändern. Bitte vor jeder Entscheidung den tagesaktuellen Stand und die zum Antragszeitpunkt gültige Förderrichtlinie prüfen.
Mit der angekündigten Reform des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) – das künftige Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) – verschiebt sich der ordnungsrechtliche Rahmen für die Wärmeversorgung von Gebäuden. Für Eigentümer großer Immobilien, Portfoliohalter und Hausverwaltungen stellt sich vor allem eine Frage: Bleibt die Heizungsförderungbestehen, und was heißt die Reform für laufende und geplante Contracting-Projekte? Dieser Beitrag ordnet den Stand des Verfahrens ein und trennt das Ordnungsrecht (Pflichten) sauber von der Förderung (Zuschüsse).
Was das GModG ändern soll
Das bisherige GEG verlangt, dass jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben wird. Das geplante GModG soll diese starre Quote ablösen und stattdessen einen stärker an der tatsächlichen CO2-Einsparung orientierten und technologieoffeneren Rahmen setzen. Die Stoßrichtung ist mehr Flexibilität bei der Wahl der Technik bei gleichzeitig weiterhin sinkenden Emissionszielen für den Gebäudebestand.
Wichtig für die Praxis: Bis zur Verkündung des neuen Gesetzes gilt das bestehende GEG mit der 65-Prozent-Regel unverändert weiter. Wer heute eine Heizung tauscht oder ein Wärmeprojekt umsetzt, richtet sich nach geltendem Recht. Die Reform entfaltet erst mit Inkrafttreten Wirkung.
Zeitplan des Gesetzgebungsverfahrens
Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf im Mai 2026 beschlossen. Anschließend folgen das parlamentarische Verfahren und die Befassung des Bundesrats, die im Herbst 2026 erwartet wird. Als geplanter Termin für das Inkrafttreten wird der 1. November 2026 genannt. Diese Termine sind Stand Juni 2026 und stehen unter dem Vorbehalt des laufenden Verfahrens – Verschiebungen und inhaltliche Änderungen sind im Gesetzgebungsprozess üblich.
Bleibt die Förderung erhalten?
Förderung und Ordnungsrecht sind zwei getrennte Stellschrauben. Nach dem Stand des Verfahrens soll die staatliche Förderung des Heizungstauschs fortgeführt und klar auf klimafreundliche Technologien ausgerichtet bleiben: Wärmepumpen und erneuerbare Wärme werden weiter bezuschusst, fossile Heizungen dagegen nicht. Für Eigentümer bedeutet das, dass die zentralen Förderpfade absehbar bestehen bleiben:
- die KfW-Heizungsförderung (Programm 458) für den Erzeugertausch im Wohngebäude
- die BEG/BAFA für Einzelmaßnahmen an Hülle und Anlagentechnik
- die BEW für Wärmenetze und Quartierslösungen
- die EEW für gewerbliche und industrielle Effizienzmaßnahmen
Die konkreten Fördersätze, Boni und Höchstgrenzen ergeben sich aus der jeweils gültigen Förderrichtlinie und sollten projektbezogen geprüft werden. Eine belastbare Aussage über die genaue Förderhöhe ist immer nur zum Antragszeitpunkt möglich.
Was die Reform für Contracting bedeutet
Für das Wärme-Contracting ändert sich am Grundprinzip wenig. Der Contractor plant, finanziert und betreibt die Wärmeversorgung und trägt die Verantwortung dafür, dass sie zum jeweiligen Zeitpunkt gesetzeskonform ist – über die gesamte Vertragslaufzeit. Genau das ist der strukturelle Vorteil gegenüber der Eigeninvestition: Das Risiko künftiger Regeländerungen liegt beim Dienstleister, nicht beim Eigentümer. Egal, ob die 65-Prozent-Regel durch ein CO2-orientiertes Modell ersetzt wird – der Contractor passt die Anlage an.
Da die Förderung auf klimafreundliche Technik ausgerichtet bleibt, bleiben auch die typischen Contracting-Lösungen förderfähig: Wärmepumpen, BHKW mit erneuerbaren Brennstoffen, Hybridsysteme und netzgebundene Quartierslösungen. Wer ein Projekt plant, sollte die Förderstrategie und den Contracting-Vertrag zusammen denken und beides frühzeitig aufsetzen, statt auf einen unsicheren künftigen Rechtsstand zu warten.
Häufige Fragen zur GEG-Reform und Förderung
Wird die Heizungsförderung 2026 abgeschafft?
Nein. Nach dem Stand des Gesetzgebungsverfahrens soll die Förderung des Heizungstauschs fortgeführt und weiterhin auf klimafreundliche Technologien wie Wärmepumpen ausgerichtet bleiben. Fossile Heizungen werden nicht gefördert. Maßgeblich ist die zum Antragszeitpunkt gültige Förderrichtlinie.
Was ändert sich mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)?
Die starre 65-Prozent-Pflicht für neue Heizungen soll wegfallen und durch einen stärker an CO2-Einsparung orientierten, technologieoffenen Rahmen ersetzt werden. Stand Juni 2026 läuft das Verfahren noch; die Details können sich bis zur Verkündung ändern.
Wann tritt die GEG-Reform in Kraft?
Das Kabinett hat den Entwurf im Mai 2026 beschlossen, die Befassung des Bundesrats wird im Herbst 2026 erwartet, als geplanter Termin für das Inkrafttreten wird der 1. November 2026 genannt. Bis dahin gilt das bestehende GEG. Die Termine stehen unter dem Vorbehalt des laufenden Verfahrens.
Bleibt die KfW-Heizungsförderung (458) bestehen?
Nach aktuellem Stand ja. Die KfW-Heizungsförderung arbeitet mit einer Grundförderung von 30 Prozent plus Bonusbausteinen, je Wohneinheit sind bis zu 70 Prozent Zuschuss erreichbar. Die konkreten Boni und Grenzen bitte tagesaktuell im KfW-Merkblatt 458 prüfen.
Was bedeutet die Reform für Contracting?
Wenig am Grundprinzip: Der Contractor sorgt für Gesetzeskonformität und trägt das Risiko künftiger Änderungen. Da klimafreundliche Technik förderfähig bleibt, bleibt Contracting ein förderfähiger und rechtssicherer Weg – unabhängig vom Detail der Reform.
Jetzt unter altem Recht beantragen?
Förderprogramme und Energiegesetz sind getrennt geregelt; maßgeblich ist die Richtlinie zum Antragszeitpunkt. Ein Vorhaben sollte beantragt werden, wenn es planerisch reif ist und der Antrag vor Vorhabenbeginn vorliegt – nicht abhängig vom unsicheren künftigen Stand des Ordnungsrechts.
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