GEG-Reform 2026: Was das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) für Förderung und Contracting bedeutet
Stand: 30. Juli 2026. Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. Nr. 226); seine Kernregelungen sind seit dem 29. Juli 2026 in Kraft. Auslegungsfragen, untergesetzliche Konkretisierungen und Fördersätze können sich in der Umsetzung weiter bewegen. Bitte vor jeder Entscheidung den tagesaktuellen Stand und die zum Antragszeitpunkt gültige Förderrichtlinie prüfen.
Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), das Bundestag und Bundesrat am 10. Juli 2026 beschlossen haben, wird das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst und der ordnungsrechtliche Rahmen für die Wärmeversorgung von Gebäuden neu gefasst. Für Eigentümer großer Immobilien, Portfoliohalter und Hausverwaltungen stellt sich vor allem eine Frage: Bleibt die Heizungsförderung bestehen, und was heißt die Reform für laufende und geplante Contracting-Projekte? Dieser Beitrag ordnet den Stand ein und trennt das Ordnungsrecht (Pflichten) sauber von der Förderung (Zuschüsse).
Was das GModG ändert
Das bisherige GEG verlangt, dass jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben wird. Das GModG löst diese starre Quote ab und setzt stattdessen einen technologieoffenen, stärker an der tatsächlichen CO2-Einsparung orientierten Rahmen: Gas, Öl, Biomasse, Wärmepumpen und Hybridlösungen bleiben zulässig, wenn sie zum jeweiligen Gebäude passen. Auch das im alten GEG angelegte Verbrennungsverbot für fossile Kessel ab 2045 entfällt. Für neu eingebaute Gas- und Ölheizungen gilt jedoch eine schrittweise steigende Pflicht zu klimaneutralen Brennstoffen (sogenannte Bio-Treppe: 10 Prozent ab 2029, 15 Prozent ab 2030, 30 Prozent ab 2035, 60 Prozent ab 2040). Hinzu kommen strengere Nachhaltigkeitsanforderungen an Biomasse, ein Nullemissions-Standard für Neubauten, Effizienzpflichten für besonders schlecht performende Nichtwohngebäude sowie mehr Digitalisierung und Energiemonitoring.
Wichtig für die Praxis: Die 65-Prozent-Regel des GEG ist entfallen. Wer jetzt eine Heizung tauscht oder ein Wärmeprojekt umsetzt, richtet sich nach dem GModG. Für Vorhaben, die vor dem Rechtsrahmenwechsel begonnen oder beantragt wurden, sind die jeweiligen Übergangs- und Bestandsschutzregelungen maßgeblich – das gehört in die konkrete Projektprüfung.
Zeitplan: verkündet und in Kraft
Das Bundeskabinett hatte den Gesetzentwurf im Mai 2026 beschlossen, der Bundestag ihn Anfang Juni in erster Lesung beraten. Am 10. Juli 2026 haben Bundestag und Bundesrat das Gebäudemodernisierungsgesetz final beschlossen. Das Gesetz wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. Nr. 226); die Kernregelungen sind seit dem 29. Juli 2026 in Kraft (Artikel 1, 5, 6 und 8). Die übrigen Regelungen zur Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) folgen zeitversetzt – laut dem amtlichen GEG-/GModG-Infoportal rund ein halbes Jahr später, einzelne Pflichten erst zum 1. Januar 2028 bzw. 1. Januar 2030. Die Bio-Treppe für neu eingebaute fossile Heizungen greift phasenweise ab 2029. Die Fraktion Die Linke hat das Gesetzgebungsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht angegriffen; das Inkrafttreten wurde dadurch nicht aufgehalten.
Die Frist für die 65-Prozent-Pflicht in Großstädten (mehr als 100.000 Einwohner) war zuvor über ein separates Gesetz vom 1. Juli auf den 1. November 2026 verschoben worden – diese Brückenregelung ist mit dem Inkrafttreten des GModG praktisch überholt, weil die Pflicht in dieser Form nicht mehr besteht. Stand: 30. Juli 2026; Auslegungsfragen und untergesetzliche Konkretisierungen bitte tagesaktuell prüfen.
Bleibt die Förderung erhalten?
Förderung und Ordnungsrecht sind zwei getrennte Stellschrauben. Die staatliche Förderung des Heizungstauschs wird fortgeführt und bleibt klar auf klimafreundliche Technologien ausgerichtet: Wärmepumpen und erneuerbare Wärme werden weiter bezuschusst, fossile Heizungen dagegen nicht. Für Eigentümer bedeutet das, dass die zentralen Förderpfade absehbar bestehen bleiben:
- die KfW-Heizungsförderung (Programm 458) für den Erzeugertausch im Wohngebäude
- die BEG/BAFA für Einzelmaßnahmen an Hülle und Anlagentechnik
- die BEW für Wärmenetze und Quartierslösungen
- die EEW für gewerbliche und industrielle Effizienzmaßnahmen
Die konkreten Fördersätze, Boni und Höchstgrenzen ergeben sich aus der jeweils gültigen Förderrichtlinie und sollten projektbezogen geprüft werden. Eine belastbare Aussage über die genaue Förderhöhe ist immer nur zum Antragszeitpunkt möglich.
Was die Reform für Contracting bedeutet
Für das Wärme-Contracting ändert sich am Grundprinzip wenig. Der Contractor plant, finanziert und betreibt die Wärmeversorgung und trägt die Verantwortung dafür, dass sie zum jeweiligen Zeitpunkt gesetzeskonform ist – über die gesamte Vertragslaufzeit. Genau das ist der strukturelle Vorteil gegenüber der Eigeninvestition: Das Risiko künftiger Regeländerungen liegt beim Dienstleister, nicht beim Eigentümer. Egal, ob die 65-Prozent-Regel durch ein CO2-orientiertes Modell ersetzt wird – der Contractor passt die Anlage an.
Da die Förderung auf klimafreundliche Technik ausgerichtet bleibt, bleiben auch die typischen Contracting-Lösungen förderfähig: Wärmepumpen, BHKW mit erneuerbaren Brennstoffen, Hybridsysteme und netzgebundene Quartierslösungen. Wer ein Projekt plant, sollte die Förderstrategie und den Contracting-Vertrag zusammen denken und beides frühzeitig aufsetzen, statt auf einen unsicheren künftigen Rechtsstand zu warten.
Häufige Fragen zur GEG-Reform und Förderung
Wird die Heizungsförderung 2026 abgeschafft?
Nein. Die Förderung des Heizungstauschs wird fortgeführt und bleibt weiterhin auf klimafreundliche Technologien wie Wärmepumpen ausgerichtet. Fossile Heizungen werden nicht gefördert. Maßgeblich ist die zum Antragszeitpunkt gültige Förderrichtlinie.
Was ändert sich mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)?
Die starre 65-Prozent-Pflicht für neue Heizungen entfällt und wird durch einen technologieoffenen, an CO2-Einsparung orientierten Rahmen ersetzt; auch das Verbrennungsverbot ab 2045 fällt weg. Für neue Gas- und Ölheizungen gilt eine Bio-Treppe mit steigendem Anteil klimaneutraler Brennstoffe (10 Prozent ab 2029 bis 60 Prozent ab 2040). Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz am 10. Juli 2026 beschlossen.
Wann tritt die GEG-Reform in Kraft?
Sie ist bereits in Kraft. Bundestag und Bundesrat haben das GModG am 10. Juli 2026 final beschlossen; das Gesetz wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. Nr. 226) und seine Kernregelungen (Artikel 1, 5, 6 und 8) sind seit dem 29. Juli 2026 in Kraft. Die übrigen EPBD-Umsetzungsregelungen folgen zeitversetzt (rund ein halbes Jahr später, einzelne Pflichten erst 2028/2030), die Bio-Treppe ab 2029.
Bleibt die KfW-Heizungsförderung (458) bestehen?
Ja. Die KfW-Heizungsförderung arbeitet mit einer Grundförderung von 30 Prozent plus Bonusbausteinen; je Wohneinheit sind bis zu 70 Prozent (für Selbstnutzer mit niedrigem Einkommen bis zu 80 Prozent) Zuschuss erreichbar. Seit dem 21. Juli 2026 gelten nach einer Umstellungsphase (9.–20. Juli 2026) angepasste Bedingungen: abgesenkte förderfähige Höchstkosten (erste Wohneinheit von 30.000 auf 28.000 Euro, 2.–6. je 15.000 Euro, ab der 7. je 8.000 Euro), ein von 20 auf 16 Prozent reduzierter Geschwindigkeits-Bonus, Wegfall von Effizienzbonus (5 Prozent) und Emissionsminderungszuschlag (2.500 Euro) sowie gestaffelt neu zugeschnittene einkommensabhängige Boni samt Familienzuschlag. Der maximale Zuschuss für die erste Wohneinheit liegt bei rund 19.600 Euro (70 Prozent) bzw. 22.400 Euro (80 Prozent). Konkrete Boni und Grenzen bitte tagesaktuell im KfW-Merkblatt 458 prüfen (Stand Juli 2026).
Was bedeutet die Reform für Contracting?
Wenig am Grundprinzip: Der Contractor sorgt für Gesetzeskonformität und trägt das Risiko künftiger Änderungen. Da klimafreundliche Technik förderfähig bleibt, bleibt Contracting ein förderfähiger und rechtssicherer Weg – unabhängig vom Detail der Reform.
Jetzt unter altem Recht beantragen?
Förderprogramme und Energiegesetz sind getrennt geregelt; maßgeblich ist die Richtlinie zum Antragszeitpunkt. Ein Vorhaben sollte beantragt werden, wenn es planerisch reif ist und der Antrag vor Vorhabenbeginn vorliegt – nicht abhängig vom unsicheren künftigen Stand des Ordnungsrechts.
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