Wärmecontracting & Modernisierungsumlage: §559 und §559e BGB
Bei jeder Heizungsmodernisierung im vermieteten Bestand stellt sich für Vermieter, Portfoliohalter und Hausverwaltungen dieselbe Frage: Darf ich die Kosten über eine Modernisierungsumlage nach §559 BGB auf die Miete umlegen? Wer die Anlage über einen Contractor betreiben lässt, muss die Antwort genau kennen – denn Contracting verschiebt die Investition auf den Wärmelieferanten und ändert damit die rechtliche Grundlage grundlegend. Dieser Beitrag erklärt den Unterschied zwischen §559 und dem neuen §559e BGB, warum beim Energieliefer-Contracting meist keine Modernisierungsumlage anfällt, und wie sich das zur Wärmekosten-Umlage nach §556c BGB abgrenzt.
§559 und §559e BGB: die zwei Modernisierungsumlagen
Modernisiert ein Vermieter sein Gebäude auf eigene Kosten, darf er einen Teil dieser Investition dauerhaft über eine höhere Grundmiete refinanzieren. Seit dem Heizungsgesetz 2024 (GEG-Novelle) gibt es dafür zwei Vorschriften mit unterschiedlichen Sätzen und Grenzen:
- §559 BGB (allgemeine Modernisierung): 8 Prozent der umlagefähigen Kosten pro Jahr, Kappungsgrenze von höchstens 3 Euro pro Quadratmeter innerhalb von sechs Jahren. Von den Kosten sind die ersparten Erhaltungskosten (keine Pauschale, sondern zu schätzen) und Fördermittel abzuziehen. Liegt die Miete unter 7 Euro pro Quadratmeter, beträgt die Kappungsgrenze nur 2 Euro (§559 Abs. 3a BGB).
- §559e BGB (Heizungstausch, seit 2024): 10 Prozent der Kosten pro Jahr, dafür eine deutlich strengere Kappungsgrenze von nur 0,50 Euro pro Quadratmeter in sechs Jahren, ein reduzierter Instandhaltungsabzug von 15 Prozent und der zwingende Abzug der genutzten Fördermittel. Voraussetzung war eine Heizung, die den Anforderungen der §§ 71 ff. GEG (65-Prozent-Regel) entspricht. Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) wurde das BGB angepasst: Seit 29.07.2026 verweist § 555b Nr. 1a BGB auf den Einbau einer Heizungsanlage im Sinne des § 42 GModG, und der Wegfall des 15-Prozent-Instandhaltungsabzugs in § 559e Abs. 2 BGB knüpft an eine Heizungsanlage im Sinne des § 43 GModG an.
Beide Normen haben eines gemeinsam: Sie setzen eigene Aufwendungen des Vermietersvoraus. Ohne Investition des Vermieters gibt es keine umlagefähigen Modernisierungskosten – und genau hier setzt Contracting an.

Warum beim Contracting meist keine Modernisierungsumlage anfällt
Beim klassischen Energieliefer-Contracting plant, finanziert, errichtet und betreibt der Contractor die Heizanlage auf eigene Rechnung. Dem Vermieter entstehen dabei keine Investitionskosten für die Anlage – und ohne eigene Aufwendungen fehlt die Grundlage für eine Modernisierungsumlage nach §559 oder §559e BGB. Modernisiert ein Dritter die Anlage auf eigene Rechnung, kann der Vermieter diese Kosten nicht über eine Modernisierungsmieterhöhung weitergeben.
Für Eigentümer ist das kein Nachteil, sondern die Systematik des Modells: Statt die Investition über eine dauerhaft höhere Grundmiete zu refinanzieren, refinanziert der Contractor sie über den Wärmepreis. Die Modernisierung wird damit CAPEX-frei möglich, ohne dass der Vermieter Eigenkapital bindet, eine Sonderumlage beschließt oder die Instandhaltungsrücklage angreift.
§556c gegen §559: Wärmekosten-Umlage ist keine Mieterhöhung
In der Praxis werden zwei völlig verschiedene Rechtswege verwechselt. Sie sauber zu trennen ist für jede rechtssichere Kalkulation entscheidend:
- §559 / §559e BGB – Modernisierungsumlage: eine einmalige, dauerhafte Erhöhung der Grundmiete als Gegenleistung für eine Investition des Vermieters.
- §556c BGB – Umlage der Wärmelieferkosten: die laufenden Kosten der gewerblichen Wärmelieferung werden als Betriebskosten umgelegt, allerdings nur kostenneutral, also nicht teurer als die bisherige Eigenversorgung.
Beim Energieliefer-Contracting greift ausschließlich der §556c-Weg: Der Vermieter legt die verbrauchsabhängigen Wärmekosten um, erhöht aber nicht die Kaltmiete. Eine Doppelbelastungder Mieter aus Modernisierungsumlage und Wärmekosten findet nicht statt. Details zur Kostenneutralität und zu den Ankündigungspflichten erläutert unser Beitrag zur Umlagefähigkeit nach §556c BGB.
Sonderfall: Vermieter investiert selbst (Finanzierungs-Contracting)
Nicht jedes Contracting ist Energieliefer-Contracting. Beim Finanzierungs- oder Betriebsführungs-Contracting übernimmt der Dienstleister nur Planung, Bau oder Betrieb, während der Vermieter die Anlage selbst finanziert und wirtschaftlicher Eigentümer bleibt. Trägt der Vermieter die Investition, kann eine Modernisierungsumlage nach §559 oder §559e BGB durchaus in Betracht kommen.
Dann gelten die vollen Anforderungen: Abzug der in Anspruch genommenen Fördermittel, Beachtung der jeweiligen Kappungsgrenze, Abzug der ersparten Instandhaltung sowie eine formgerechte Modernisierungsankündigung. Welches Modell wirtschaftlich und rechtlich am besten passt, hängt von Kapitalsituation, Bilanzstrategie und Portfolio ab – ein Vergleich lohnt sich in unserem Beitrag Contracting vs. Eigeninvestition.
Was das für Vermieter und Mieter bedeutet
Für Vermieter heißt das: Wer den Heizungstausch nach GModG ohne Eigenkapital und ohne die enge 0,50-Euro-Kappungsgrenze des §559e BGB erfüllen will, findet im Energieliefer-Contracting einen Weg, der die Investition vollständig auslagert. Die Refinanzierung erfolgt planbar über den Wärmepreis statt über eine Modernisierungsmieterhöhung, die im Wohnungsbestand ohnehin gedeckelt und konfliktträchtig ist.
Für Mieter bedeutet es: keine dauerhafte Anhebung der Kaltmiete durch eine Modernisierungsumlage, sondern nur die nach §556c BGB kostenneutral gehaltenen, verbrauchsabhängigen Wärmekosten. Bei transparenter Preisgleitklausel und eingehaltener Kostenneutralität ist das für Mieter häufig günstiger als eine finanzierte Modernisierung mit dauerhaftem Grundmietaufschlag.

Wärmelieferung im Mietshaus
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Inhalt
- 01§ 556c BGB: Kostenneutralität richtig rechnen
- 02Kostenneutralität § 556c BGB: Der Rechner im Praxistest
- 03Contracting Wohnungswirtschaft: Umlage nach § 556c BGB
- 04Heizung mieten: Nachteile und Umlage auf Mieter
Häufige Fragen: Contracting & Modernisierungsumlage
Kann der Vermieter beim Wärmecontracting eine Modernisierungsumlage nach §559 BGB verlangen?
In der Regel nein. Die Modernisierungsumlage nach §559 BGB setzt voraus, dass der Vermieter selbst Kosten aufgewendet hat. Beim Energieliefer-Contracting finanziert und errichtet der Contractor die Anlage auf eigene Rechnung – dem Vermieter entstehen keine umlagefähigen Modernisierungskosten. Eine Modernisierungsmieterhöhung für die Anlage scheidet dann aus; die Refinanzierung läuft über den Wärmepreis, nicht über eine höhere Grundmiete.
Was ist der Unterschied zwischen §559 und §559e BGB?
§559 BGB ist die allgemeine Modernisierungsumlage: 8 Prozent der Kosten pro Jahr, gedeckelt auf höchstens 3 Euro pro Quadratmeter in sechs Jahren. §559e BGB gilt seit 2024 speziell für den Heizungstausch: 10 Prozent jährlich, aber mit einer strengeren Kappungsgrenze von nur 0,50 Euro pro Quadratmeter in sechs Jahren, 15 Prozent Instandhaltungsabzug statt einer Schätzung im Einzelfall, und Fördermittel sind abzuziehen.
Ist die Umstellung auf Contracting selbst eine Modernisierung?
Nein. Die bloße Umstellung der Wärmeversorgung auf einen gewerblichen Wärmelieferanten oder auf Fernwärme ist für sich genommen keine Modernisierung im Sinne des §555b BGB und rechtfertigt keine Mieterhöhung. Erst eine damit verbundene echte energetische Verbesserung wäre eine Modernisierung – trägt deren Kosten aber der Contractor, fehlt dem Vermieter die Grundlage für eine Umlage.
Wie verhält sich die Modernisierungsumlage (§559) zur Wärmekosten-Umlage (§556c)?
Das sind zwei getrennte Wege. §559 BGB ist eine einmalige, dauerhafte Erhöhung der Grundmiete wegen einer Investition des Vermieters. §556c BGB betrifft die laufenden Wärmelieferkosten, die kostenneutral als Betriebskosten umgelegt werden. Beim Energieliefer-Contracting greift der §556c-Weg; eine §559-Erhöhung entfällt mangels Vermieter-Investition. Eine Doppelbelastung der Mieter aus beiden Normen findet nicht statt.
Was gilt, wenn der Vermieter selbst investiert (Finanzierungs-Contracting)?
Trägt der Vermieter die Investition selbst – etwa beim Finanzierungs- oder Betriebsführungs-Contracting – kann eine Modernisierungsumlage nach §559 oder §559e BGB in Betracht kommen. Dann gelten die vollen Regeln: Abzug der Fördermittel, Beachtung der Kappungsgrenze und formgerechte Modernisierungsankündigung. Beim reinen Energieliefer-Contracting stellt sich diese Frage nicht.
Sind Mieter beim Contracting besser gestellt als bei der Modernisierungsumlage?
Häufig ja. Beim Energieliefer-Contracting entfällt die dauerhafte §559-Mieterhöhung auf die Grundmiete; Mieter zahlen nur die nach §556c BGB kostenneutral gehaltenen Wärmelieferkosten. Statt einer bleibenden Anhebung der Kaltmiete tragen sie lediglich die verbrauchsabhängigen, gedeckelten Wärmekosten – vorausgesetzt, Preisgleitklausel und Kostenneutralität sind sauber geregelt.
Contracting & Modernisierungsumlage
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Wer die Heizung selbst erneuert, legt die Kosten über die Modernisierungsumlage um. Beim selbst finanzierten Heizungstausch greift seit 2024 eine strenge gesetzliche Grenze. Zehn Prozent pro Jahr, aber nur 50 Cent Kappung je Quadratmeter in sechs Jahren. Beim Contracting investiert der Contractor – es gibt gar keine Modernisierungsumlage. Laufende Wärmekosten gelten als Betriebskosten – kostenneutral und ohne Doppelbelastung. Wir zeigen, welcher Weg Ihre Mieter besserstellt – auf contracting.green.
Quellen
- § 559 BGB – Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 03.10.2026
- § 559e BGB – Mieterhöhung nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsanlage, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 03.10.2026
- § 555b BGB – Modernisierungsmaßnahmen, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 03.10.2026
- § 556c BGB – Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 03.10.2026
- Wärmelieferverordnung (WärmeLV) – Inhaltsverzeichnis, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 03.10.2026
- § 42 GModG – Grundsatz (Optionen für den Heizungsersatz), Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 03.10.2026
- § 43 GModG – Einbau einer Heizungsanlage mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas (Bio-Treppe), Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 03.10.2026
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