Contracting nach Objekttyp · WEG und Hausverwaltung
Wärmecontracting für WEG und Hausverwaltung
In einer Eigentümergemeinschaft entscheiden alle gemeinsam über die Heizung. Mit Wärmecontracting braucht es dafür keine Sonderumlage. Wir investieren in die Anlage und betreiben sie, die Gemeinschaft bezahlt die Wärme.
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- 1. Anfrage
- 2. Vergleich
- 3. Beschluss
- 4. Umbau
Wer entscheidet
Vier Beteiligte, eine Entscheidung
In der WEG reicht es nicht, ein gutes Angebot zu haben. Jede Seite braucht die passenden Unterlagen.
Eigentümerversammlung
Sie entscheidet über die neue Wärmeversorgung. Grundlage ist eine Beschlussvorlage mit Kosten und Laufzeit.
Verwaltung
Sie holt Angebote ein, lädt zur Versammlung und setzt den Beschluss um. Danach betreut sie den Liefervertrag.
Beirat
Er prüft die Angebote vorab mit der Verwaltung. So kommen in die Versammlung nur vergleichbare Varianten.
Green Contracting
Wir liefern Wirtschaftlichkeitsvergleich und Unterlagen für die Vorlage. Auf Wunsch stellen wir das Konzept in der Versammlung vor.
Beschluss
So kommt der Beschluss zustande
Der Wechsel zur Wärmelieferung wird in der Eigentümerversammlung beschlossen. Seit der WEG-Reform 2020 reicht dafür in der Regel die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Entscheidend ist eine gute Beschlussvorlage. Sie zeigt die Kosten im Vergleich zur eigenen Investition und nennt die Vertragslaufzeit. Eine solche Vorlage senkt das Risiko, dass ein Eigentümer den Beschluss anficht.
Mehrheiten, Fristen und aktuelle Urteile erklärt der Ratgeber Wärmecontracting in der WEG.

Hausverwaltung
Was sich für die Verwaltung ändert
Heute muss die Verwaltung Wartung, Prüftermine und Reparaturen der Heizung organisieren. Beim Contracting übernimmt Green Contracting als Betreiber diese Pflichten. Auch die Dokumentation liegt dann bei uns.
Für die Abrechnung bekommt die Verwaltung eine Rechnung über Grundpreis und gelieferte Wärme. Diese Kosten verteilt sie wie gewohnt auf die Wohnungen. Wie das in der Nebenkostenabrechnung aussieht, zeigt der Ratgeber Contracting in der Nebenkostenabrechnung.
Mehr zur Sicht der Verwaltung lesen Sie unter Contracting für Hausverwaltungen.
Selbstnutzer und Vermieter
Was regelt § 556c BGB beim Wärmecontracting?
§ 556c BGB erlaubt Vermietern, Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten umzulegen – aber nur, wenn die Umstellung für Mieter nicht teurer wird als die bisherige Versorgung. Hatten Mieter vorher einen eigenen Heizkessel, greift die Vorschrift laut BGH (20.05.2026, VIII ZR 46/25 und 47/25) nicht.
In vielen Gemeinschaften wohnen Eigentümer selbst, andere vermieten. Für Selbstnutzer laufen die Wärmekosten über das Hausgeld und die Jahresabrechnung.
Vermietende Eigentümer möchten die Kosten an ihre Mieter weitergeben. Das ist an die Wärmelieferverordnung (WärmeLV) gebunden. Die Umstellung darf für Mieter nicht teurer sein als die bisherige Versorgung.
Wie dieser Kostenvergleich funktioniert, steht im Ratgeber Wärmelieferverordnung (WärmeLV).

Vorher / Nachher
Was die Modernisierung verändert

VorherNachherWas Verwaltungen jetzt prüfen sollten.
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Der Druck auf Wohnimmobilien wächst spürbar. Energiepreise bleiben volatil und CO2-Kosten steigen kontinuierlich weiter. Banken berücksichtigen Energieklassen zunehmend bei Finanzierungsentscheidungen. Die Frage ist, wissen Sie, wo Ihr Bestand heute steht? In vielen Mehrfamilienhäusern entstehen jährlich erhebliche Mehrkosten, oft nur, weil das Gesamtsystem nicht transparent bewertet wurde. Heizsysteme laufen ineffizient und Tarife sind historisch gewachsen. Entscheidungen werden oft ohne belastbare Vergleichswerte getroffen. Genau hier setzt unser Energieaudit an. Wir analysieren Ihr Portfolio ganzheitlich, von Verbräuchen bis zur regulatorischen Perspektive. Sie erhalten eine klare Einschätzung, wo Sie im Markt stehen, wo reale Einsparpotenziale liegen und wie sich Ihre Energieklasse verbessern lässt. Sichern Sie sich jetzt Ihr kostenfreies Energieaudit inklusive unverbindlichem Erstgespräch. Klarheit ist der erste Schritt. Alles weitere basiert auf Zahlen.
Unser Paket
Green WärmeAbo: das Paket für Gemeinschaften
Ab etwa fünf Wohnungen liefern wir Wärme aus einer Wärmepumpe zum festen Paketpreis. Der Grundpreis beginnt bei 260,61 € im Monat brutto; 60 % davon sind für die gesamte Laufzeit fest, der Serviceanteil folgt ab dem 2. Jahr amtlichen Lohn- und Materialindizes.
Alle Pakete, Preise und Hinweise zu Beschluss und Umlage stehen auf der Seite zum WärmeAbo fürs Mehrfamilienhaus.
Vertragsmuster
Der WEG-Vertrag zum Nachlesen.
Für Eigentümergemeinschaften gibt es eine eigene Fassung des Wärmeliefervertrags: Vertragspartner ist die Gemeinschaft, vertreten durch die Verwaltung, mit Regeln zu Beschluss und Bestandskraft. Ideal als Unterlage für die Eigentümerversammlung.
Ablauf
Von der ersten Anfrage bis zur neuen Heizung
- 01
Anfrage der Verwaltung
Verwaltung oder Beirat schicken uns Abrechnungen und Eckdaten des Hauses.
- 02
Begehung und Vergleich
Wir sehen uns den Heizraum an und stellen Contracting und Eigeninvestition gegenüber.
- 03
Beschluss
Die Eigentümer stimmen in der Versammlung über das Angebot ab.
- 04
Vertrag und Umbau
Die Verwaltung unterschreibt für die Gemeinschaft. Danach planen und bauen wir.

Report für Hausverwaltungen & WEG
Beschluss, Umlage, Zählerpflicht und CO₂-Kosten in der Verwaltungspraxis
Das bekommen Sie
- 6 Kapitel aus dem Kesselhaus-Podcast als Lese-Report
- Alle Kennzahlen mit Rechenbeispiel aus dem Podcast
- Checkliste „Was Sie morgen prüfen sollten“ in jedem Kapitel
- Direktlinks zu den kostenlosen Rechnern
Inhalt
- 01Contracting in der WEG: Beschluss, Mehrheit, Zählerfrist
- 02§ 556c BGB: Kostenneutralität richtig rechnen
- 03Contracting Wohnungswirtschaft: Umlage nach § 556c BGB
- 04Heizung mieten: Nachteile und Umlage auf Mieter
Häufige Fragen von WEG und Verwaltung
Braucht die WEG eine Sonderumlage?
Nein. Beim Contracting investiert Green Contracting in die neue Anlage. Die Gemeinschaft zahlt laufend für die gelieferte Wärme, nicht einmalig für die Technik.
Welche Mehrheit braucht der Beschluss?
Seit der WEG-Reform 2020 reicht in der Regel die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wichtig ist eine sorgfältige Beschlussvorlage. Einzelheiten und Urteile stehen im Ratgeber „Wärmecontracting in der WEG“.
Wie unterstützen Sie die Verwaltung beim Beschluss?
Wir erstellen den Wirtschaftlichkeitsvergleich und Unterlagen für die Beschlussvorlage. Auf Wunsch begleiten wir Sie zur Eigentümerversammlung.
Wer haftet für die Heizung?
Als Contractor übernehmen wir die Betreiberverantwortung für die Anlage. Die Verwaltung muss sich nicht mehr um Wartung, Prüfungen und deren Dokumentation kümmern.
Was passiert, wenn eine Wohnung verkauft wird?
Der Vertrag bleibt bestehen. Er ist an das Gebäude gebunden, nicht an einzelne Eigentümer.
Können mehrere Häuser einer Verwaltung zusammen geprüft werden?
Ja. Verwaltungen mit mehreren Objekten können uns die Häuser gemeinsam schicken. Wir prüfen sie in einem Durchgang.
Was regelt § 556c BGB beim Wärmecontracting?
§ 556c BGB erlaubt Vermietern, Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten umzulegen – aber nur, wenn die Umstellung für Mieter nicht teurer wird als die bisherige Versorgung (Kostenneutralität). Hatten Mieter vorher einen eigenen Heizkessel, greift die Vorschrift laut BGH (20.05.2026, VIII ZR 46/25 und 47/25) nicht.
Wie läuft die Heizkostenabrechnung beim Wärmecontracting?
Die Verwaltung bekommt eine Rechnung über Grundpreis und gelieferte Wärme und verteilt die Kosten wie gewohnt per Nebenkostenabrechnung. Nach der Heizkostenverordnung (§ 7 HeizkostenV) entfallen 50–70 % auf den gemessenen Verbrauch, der Rest auf die Wohnfläche.
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Zahlen für die Eigentümerversammlung
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Förderung 2026 · Vermieter & WEG
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Die wichtigsten Programme
- KfW 459BEG Heizungsförderung für Unternehmen – Wohngebäude
- KfW 261BEG Wohngebäude – Kredit (Sanierung zum Effizienzhaus)
- BAFA BEG EM GebäudehülleBEG Einzelmaßnahmen – Gebäudehülle (Dämmung, Fenster, Türen, sommerlicher Wärmeschutz)
- KfW 358/359BEG Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude (358 = Plus)
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