KfW 459 & 522: Heizungsförderung für Unternehmen und Contractoren

    In fast jedem Gespräch über die Heizungsförderung fällt dieselbe Zahl: „bis zu 70 Prozent“. Für Portfoliohalter, Wohnungsunternehmen und Contractoren ist sie irreführend. Diese Sätze gehören zum KfW-Programm 458 und damit zu selbstnutzenden Privatpersonen. Wer als Unternehmen oder als Contractor eine Heizung einbaut und betreibt, beantragt in einem anderen Programm – und rechnet mit einer anderen Zahl. Dieser Beitrag ordnet die vier Programmnummern der KfW-Heizungsförderung, erklärt die für das Contracting maßgeblichen Programme 459 und 522 und zeigt, was sich 2027 ändert. Stand: August 2026 – Förderkonditionen ändern sich häufig, bitte projektbezogen tagesaktuell prüfen.

    Vier Programmnummern: Wer beantragt was?

    Die KfW-Heizungsförderung innerhalb der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ist nicht ein Programm, sondern ein Bündel. Die Zuordnung folgt zwei Fragen: Wer stellt den Antrag und um welche Gebäudeart geht es.

    ProgrammAntragstellerGebäudeartZuschuss
    458PrivatpersonenWohngebäude30 % Grundförderung, mit Boni bis 70 % bzw. 80 %
    459Unternehmen, juristische Personen, Genossenschaften, ContractorenWohngebäude30 %, keine Boni
    522Unternehmen, ContractorenNichtwohngebäude30 %, keine Boni
    422KommunenWohn- und Nichtwohngebäude30 %

    Für das Energieliefer-Contracting folgt daraus eine klare Regel: 459 im Wohngebäude, 522 im Nichtwohngebäude. Das Programm 458 ist im Contracting die falsche Nummer – es sei denn, der Eigentümer beantragt ausnahmsweise selbst und erfüllt die Voraussetzungen einer Privatperson.

    KfW 459: Heizungsförderung für Unternehmen im Wohngebäude

    Das Programm 459 fördert den Einbau einer effizienten Heizungsanlage sowie den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz. Antragsberechtigt sind laut KfW Unternehmen, juristische Personen und ausdrücklich Contractoren – also Firmen, die eine Heizungsanlage im Auftrag eines Dritten einbauen und betreiben. Genau das ist die Konstellation im Wärme-Contracting.

    Förderfähig sind insbesondere:

    • Wärmepumpen
    • Biomasseanlagen
    • Solarthermieanlagen
    • Brennstoffzellen- und wasserstofffähige Heizungen
    • innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien
    • der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz

    Der Zuschuss beträgt 30 Prozent der förderfähigen Kosten. Die förderfähigen Höchstkosten sind nach Wohneinheiten gestaffelt: 28.000 Euro für die erste Wohneinheit, je 15.000 Euro für die zweite bis sechste und je 8.000 Euro ab der siebten. Diese Staffelung ist der eigentliche Hebel im Portfolio: Bei einem Mehrfamilienhaus mit zwölf Wohneinheiten summieren sich die förderfähigen Höchstkosten auf einen deutlich sechsstelligen Betrag, von dem 30 Prozent bezuschusst werden. Ab dem 1. Februar 2027 sinkt der Höchstbetrag für die erste Wohneinheit halbjährlich um 750 Euro.

    KfW 522: der Pfad für Nichtwohngebäude

    Sobald die Liegenschaft kein Wohngebäude ist, wechselt die Programmnummer. Das Programm 522 – Heizungsförderung für Unternehmen, Nichtwohngebäude deckt Hotels, Pflegeheime und Seniorenresidenzen, Kliniken, Büro-, Handels- und Logistikobjekte sowie Produktionsstandorte ab. Auch hier sind Unternehmen und Contractoren antragsberechtigt, auch hier beträgt der Zuschuss 30 Prozent der förderfähigen Kosten.

    Die Unterscheidung wird in der Praxis häufig übersehen – mit realen Folgen, denn ein Antrag im falschen Programm kostet Zeit und im ungünstigen Fall die Förderung. Bei gemischt genutzten Objekten, etwa Wohnen über gewerblichem Erdgeschoss, ist die Einordnung vorab zu klären und die Kostenaufteilung zu dokumentieren. Für größere gewerbliche Effizienzvorhaben kann statt der Heizungsförderung zusätzlich oder alternativ die EEW der passendere Pfad sein; für netzgebundene Lösungen bleibt die BEW maßgeblich.

    30 statt 70 Prozent: warum der B2B-Satz niedriger ist

    Der wichtigste Punkt für jede Wirtschaftlichkeitsrechnung: In den Programmen 459 und 522 gibt es keine Bonusbausteine. Der Klimageschwindigkeits-Bonus und die einkommensabhängigen Boni – die Bausteine, mit denen Privatpersonen im Programm 458 auf 70 oder 80 Prozent kommen – existieren im Unternehmenspfad nicht. Wer eine Contracting-Kalkulation auf 70 Prozent Förderung aufbaut, rechnet mit einer Zahl, die es in diesem Programm nicht gibt.

    Der frühere Effizienzbonus von 5 Prozent für besonders effiziente Wärmepumpen und der Emissionsminderungszuschlag von 2.500 Euro für Biomasseanlagen sind mit der BEG-Reform zum 21. Juli 2026 entfallen. Ältere Ratgeberseiten und Anbieter-Rechner führen sie teilweise noch – ein häufiger Grund für zu optimistische Angebote.

    Die gute Nachricht für Portfoliohalter: Die 30 Prozent gelten ohne Einkommensprüfung, ohne Nachweis der Selbstnutzung und damit über einen ganzen Bestand hinweg gleichförmig. Genau das macht sie planbar – ein Vorteil, den die höheren, aber an persönliche Verhältnisse gebundenen Sätze des Programms 458 im Portfolio nicht bieten.

    Antragsweg: Reihenfolge entscheidet

    Der häufigste Ablehnungsgrund ist der vorzeitige Vorhabenbeginn. Es gilt das Prinzip „Antrag vor Vorhabenbeginn“. Ein verbindlich geschlossener Liefer- oder Leistungsvertrag gilt als Vorhabenbeginn. Der belastbare Ablauf lautet:

    1. Energieeffizienz-Experten oder Fachunternehmen beauftragen und die Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellen lassen
    2. den Liefer- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung schließen – so ist das Vorhaben rechtlich noch nicht begonnen
    3. den Zuschussantrag im KfW-Kundenportal einreichen, vor Vorhabenbeginn
    4. nach Umsetzung die Bestätigung nach Durchführung (BnD) und den Verwendungsnachweis einreichen

    Im Contracting kommt ein Schritt hinzu: Contractor und Contractingnehmer geben eine gemeinsame Erklärung zum Vertragsentwurf ab. Wer beantragt, wem die Anlage gehört und wie der Fördervorteil im Wärmepreis abgebildet wird, gehört deshalb in den Contracting-Vertrag – und zwar bevor der erste Antrag gestellt wird.

    Ausblick 2027: Wertschöpfungsbonus und sinkende Höchstbeträge

    Für das erste Quartal 2027 ist eine Umstellung angekündigt, die für die Beschaffung relevant ist: Die Grundförderung für Wärmepumpen soll von 30 auf 15 Prozent sinken, im Gegenzug soll ein Wertschöpfungsbonus von 15 Prozent für in der EU gefertigte Wärmepumpen eingeführt werden. Für ein EU-Gerät bliebe es rechnerisch bei 30 Prozent – für ein außerhalb der EU gefertigtes Gerät würde sich die Förderung halbieren.

    Wichtige Einschränkung: Die bislang veröffentlichten Angaben beziehen sich ausdrücklich auf das Programm 458. Ob und in welcher Form der Wertschöpfungsbonus in den Unternehmens-Programmen 459 und 522 abgebildet wird, war zum Redaktionsschluss dieses Beitrags (August 2026) nicht abschließend veröffentlicht. Wer 2027 Wärmepumpen im Portfolio beschafft, sollte die Herkunft der Geräte dennoch früh in die Wirtschaftlichkeitsrechnung aufnehmen und die dann geltende Richtlinie prüfen. Parallel sinken ab dem 1. Februar 2027 die Höchstbeträge halbjährlich um 750 Euro – wer ein Vorhaben ohnehin plant, gewinnt durch frühe Antragstellung.

    Was das für Contracting-Projekte bedeutet

    Im Contracting trägt der Contractor die Investition und beantragt in aller Regel selbst. Die Förderung reduziert die zu refinanzierende Investitionssumme und wirkt damit vor allem auf den Grundpreis der Wärmelieferung. Der Fördervorteil erreicht den Eigentümer also nicht als Auszahlung, sondern als dauerhaft niedrigere Rate – ein Punkt, der im Angebotsvergleich transparent ausgewiesen sein sollte.

    Damit ist auch der verbreitete Einwand entkräftet, für Contracting gebe es keine Förderung. Er stimmt nur insofern, als der Eigentümer nicht selbst beantragt. Die Programme 459 und 522 nennen Contractoren ausdrücklich als antragsberechtigt. Mehr dazu in unserer Übersicht zur Contracting-Förderung.

    Häufige Fragen zu KfW 459 und 522

    Was ist die KfW-Förderung 459?

    Das Programm 459 ist die Heizungsförderung für Unternehmen im Wohngebäude. Antragsberechtigt sind Unternehmen, juristische Personen, Genossenschaften und ausdrücklich Contractoren. Der Zuschuss beträgt 30 Prozent der förderfähigen Kosten, die Höchstkosten liegen bei 28.000 Euro für die erste Wohneinheit, je 15.000 Euro für die zweite bis sechste und je 8.000 Euro ab der siebten.

    Worin unterscheiden sich KfW 458, 459, 522 und 422?

    Nach Antragsteller und Gebäudeart: 458 für Privatpersonen im Wohngebäude (mit Boni bis 70 bzw. 80 Prozent), 459 für Unternehmen und Contractoren im Wohngebäude, 522 für Unternehmen und Contractoren im Nichtwohngebäude (beide 30 Prozent ohne Boni) und 422 für Kommunen. Im Contracting sind 459 und 522 einschlägig.

    Können Contractoren die KfW-Heizungsförderung selbst beantragen?

    Ja. Die KfW nennt Contractoren in 459 und 522 ausdrücklich als antragsberechtigt. Im Energieliefer-Contracting ist der Contractor Eigentümer und Investor der Anlage und damit der natürliche Antragsteller. Die Förderung senkt seine Investition und wirkt über einen niedrigeren Wärmepreis.

    Gelten die 70 oder 80 Prozent Heizungsförderung auch für Contracting?

    Nein. Diese Sätze entstehen nur im Programm 458 bei selbstnutzenden Privatpersonen durch einkommensabhängige Boni und den Klimageschwindigkeits-Bonus. In 459 und 522 gibt es keine Boni – dort bleibt es bei 30 Prozent, dafür ohne Einkommensprüfung und im Portfolio planbar.

    Welches Programm gilt für Hotels, Pflegeheime oder Bürogebäude?

    Für Nichtwohngebäude gilt das Programm 522, nicht 459. Auch dort sind Unternehmen und Contractoren antragsberechtigt, ebenfalls mit 30 Prozent. Bei gemischt genutzten Objekten entscheidet die Einordnung als Wohn- oder Nichtwohngebäude über die Programmnummer.

    Muss der Antrag vor Vertragsabschluss gestellt werden?

    Ja, es gilt „Antrag vor Vorhabenbeginn“. Üblich ist: Bestätigung zum Antrag (BzA) einholen, Liefervertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung schließen, Antrag im KfW-Kundenportal einreichen, nach Umsetzung die Bestätigung nach Durchführung (BnD) nachreichen.

    Was ändert sich 2027 bei der Wärmepumpen-Förderung?

    Angekündigt ist für das erste Quartal 2027 eine Absenkung der Grundförderung für Wärmepumpen auf 15 Prozent bei gleichzeitigem Wertschöpfungsbonus von 15 Prozent für in der EU gefertigte Geräte; außerhalb der EU gefertigte Wärmepumpen würden dann nur noch 15 Prozent erhalten. Ab dem 1. Februar 2027 sinken zudem die Höchstbeträge halbjährlich um 750 Euro. Die Angaben beziehen sich bislang auf das Programm 458.

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