Fernwärme · Kündigung · Stand: 3. Oktober 2026

    Fernwärme kündigen

    Fernwärmeverträge laufen lange, sind aber nicht unkündbar. Hier finden Sie die Wege aus dem Vertrag, die Voraussetzungen der Sonderkündigung bei einem Umstieg auf erneuerbare Wärme, die Fristen und den Ablauf Schritt für Schritt.

    Das Wichtigste in Kürze

    • Ordentlich kündigen Sie neun Monate vor Ende der Laufzeit, schriftlich (§ 32 AVBFernwärmeV).
    • Vorzeitig mit zwei Monaten Frist geht es nach § 3 Abs. 2 AVBFernwärmeV nur, wenn mehrere Voraussetzungen zusammenkommen: Der Vertrag unterliegt der AVBFernwärmeV, kein kommunaler Anschluss- und Benutzungszwang steht entgegen, die gesamte Leistung wird durch erneuerbare Wärme ersetzt, und Sie können das belegen.
    • Ersetzt die neue Anlage nur einen Teil, können Sie die Leistung reduzieren statt kündigen.
    • Versorger prüfen Sonderkündigungen genau. Eine höchstrichterliche Klärung der Anforderungen ist uns nicht bekannt. Bei größeren Objekten lohnt eine Einzelfallprüfung durch einen Fachanwalt für Energierecht.

    Keine Rechtsberatung

    Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage. Sie ersetzt keine Prüfung Ihres Vertrags und Ihrer örtlichen Satzung. Ob und wann Sie kündigen können, hängt vom Einzelfall ab.

    Die Wege aus dem Fernwärmevertrag

    Für die meisten Fernwärmeverträge gilt die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) in der Fassung vom 13. Juli 2022. Sie kennt mehrere Wege, sich ganz oder teilweise zu lösen.

    WegVoraussetzungFristGrundlage
    Ordentliche KündigungKeine besondere. Kündigung zum Ende der Laufzeit. Die Laufzeit beträgt höchstens 10 Jahre und verlängert sich stillschweigend um jeweils bis zu 5 Jahre.9 Monate vor Ablauf, schriftlich§ 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV
    Kündigung bei Umstieg auf erneuerbare EnergienNur unter Voraussetzungen: Vertrag nach AVBFernwärmeV, kein entgegenstehender Anschluss- und Benutzungszwang, vollständiger Ersatz durch erneuerbare Wärme, Beleg. Details unten.2 Monate, auch während der Laufzeit§ 3 Abs. 2 AVBFernwärmeV
    Leistung um mehr als 50 % reduzierenTeil der Leistung wird durch erneuerbare Energien ersetzt, Beleg nötig. Fernwärme bleibt für den Rest.nach § 3 Abs. 2 (Wortlaut unten)§ 3 Abs. 2 AVBFernwärmeV
    Leistung um bis zu 50 % reduzierenKein Nachweis nötig. Geeignet, wenn die Anschlussleistung zu hoch ist.einmal jährlich, 4 Wochen zum Monatsende§ 3 Abs. 1 AVBFernwärmeV
    Mieter als Vertragspartner zieht ausEnde des Mietverhältnisses2 Monate§ 32 AVBFernwärmeV

    Einen anderen Fernwärmeanbieter im selben Netz können Sie in der Regel nicht wählen. Ein Wärmenetz hat einen Betreiber. Die Alternative ist eine eigene Wärmeversorgung im Gebäude.

    Fernwärme kündigen wegen Wärmepumpe: § 3 Abs. 2 AVBFernwärmeV

    Der Wortlaut der Vorschrift: Der Kunde kann

    „eine Anpassung der Leistung, die eine Reduktion um mehr als 50 Prozent im Vergleich zur vertraglich vereinbarten Leistung darstellt, oder eine Kündigung des Versorgungsvertrages mit zweimonatiger Frist vornehmen, sofern er die Leistung durch den Einsatz erneuerbarer Energien ersetzen will. Er hat zu belegen, dass erneuerbare Energien eingesetzt werden sollen.“

    Die vollständige Kündigung ist also ausdrücklich erfasst und gilt unabhängig von der Restlaufzeit. Ein Automatismus ist sie nicht. In der Praxis hängt sie an vier Voraussetzungen, die Versorger genau prüfen.

    1. Ihr Vertrag unterliegt der AVBFernwärmeV

    Die Verordnung gilt für Verträge auf Grundlage allgemeiner Versorgungsbedingungen. Für Industrieunternehmen gilt sie nicht (§ 1 Abs. 2). Außerdem dürfen Versorger Verträge zu abweichenden Bedingungen schließen, wenn der Kunde den Abweichungen ausdrücklich zugestimmt hat (§ 1 Abs. 3). Solche Sonderverträge unterliegen dann der AGB-Kontrolle nach §§ 305 bis 310 BGB. Sie können Mindestlaufzeiten oder Abnahmepflichten enthalten, die § 3 nicht ohne Weiteres aushebelt.

    2. Kein kommunaler Anschluss- und Benutzungszwang

    § 3 regelt nur den Vertrag mit dem Versorger. Hat Ihre Gemeinde per Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang angeordnet, bleibt diese öffentlich-rechtliche Pflicht bestehen, auch nach einer Kündigung. Dann brauchen Sie zusätzlich eine Befreiung nach der Satzung. Satzungen müssen Befreiungen vorsehen, etwa für eine überwiegend erneuerbare Eigenversorgung. Ob Ihr Vorhaben darunter fällt, entscheidet die Gemeinde.

    3. Vollständiger Ersatz durch erneuerbare Wärme

    Die Kündigung setzt voraus, dass Sie die gesamte Leistung durch erneuerbare Energien ersetzen wollen. Bleibt die Fernwärme für Spitzenlast oder Warmwasser im Spiel, etwa bei einer Hybridlösung, kommt nur die Reduzierung der Leistung in Betracht, nicht die Kündigung.

    4. Ein belastbarer Beleg

    Das Gesetz verlangt, dass Sie belegen, dass erneuerbare Energien eingesetzt werden sollen. Ein vager Plan reicht nicht. Überzeugend ist ein Paket aus konkretem Angebot oder Auftrag, einer Heizlastberechnung, die zeigt, dass die neue Anlage den gesamten Bedarf deckt, einem Zeitplan und, falls vorhanden, der Förderzusage.

    Zur Einordnung: Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), das seit dem 29. Juli 2026 die Heizungsregeln des GEG ersetzt, macht Fernwärme nicht zur Pflicht. Eine Anschlusspflicht entsteht nur durch eine kommunale Satzung. Kommunen dürfen sie nach § 109 GEG, heute im GModG, ausdrücklich auch zum Klimaschutz anordnen.

    Fristen und Timing

    • Ordentliche Kündigung: spätestens neun Monate vor Ablauf der Laufzeit. Verpassen Sie den Termin, verlängert sich der Vertrag um bis zu fünf Jahre.
    • Kündigung nach § 3 Abs. 2: zwei Monate, wenn die Voraussetzungen oben erfüllt sind.
    • Reduzierung bis 50 Prozent: einmal jährlich, vier Wochen zum Monatsende.
    • Form: Kündigungen schriftlich erklären und den Zugang nachweisbar machen.

    Erst die neue Anlage, dann das Vertragsende

    Legen Sie die Kündigung so, dass die neue Anlage vor dem Ende der Fernwärmelieferung zuverlässig läuft. Lieferzeiten für große Wärmepumpen und der Netzanschluss beim Stromnetzbetreiber können mehrere Monate dauern. Bei einem Mehrfamilienhaus rechnen wir mit sechs bis zwölf Monaten vom ersten Gespräch bis zur Umschaltung.

    Ablauf in acht Schritten

    1. 1

      Vertragsunterlagen zusammentragen

      Vertrag, ergänzende Bedingungen, aktuelles Preisblatt und die letzten drei Abrechnungen. Klären Sie, wer Vertragspartner ist: Eigentümer, Eigentümergemeinschaft oder Mieter.

    2. 2

      Vertragsgrundlage und Laufzeit bestimmen

      Gilt die AVBFernwärmeV, oder ist es ein Sonder- oder Industrievertrag? Wann endet die aktuelle Laufzeit, und bis wann müsste ordentlich gekündigt werden?

    3. 3

      Satzung der Gemeinde prüfen

      Gibt es einen Anschluss- und Benutzungszwang, erfasst er Ihr Grundstück, und welche Befreiung sieht er vor? Eine Ausweisung als Wärmenetzgebiet im Wärmeplan begründet allein keine Pflicht (§ 27 Abs. 1 WPG).

    4. 4

      Machbarkeit und Heizlast klären

      Heizlast, nötige Vorlauftemperatur, Aufstellfläche, Schallschutz und Stromanschluss prüfen lassen. Ergebnis: Ersetzt die neue Anlage den gesamten Bedarf, oder bleibt ein Rest Fernwärme?

    5. 5

      Entscheidung herbeiführen

      In der Eigentümergemeinschaft per Beschluss, im Unternehmen nach interner Freigabe. Bei vermieteten Gebäuden die mietrechtliche Umlage vorab klären.

    6. 6

      Angebot oder Auftrag und Förderantrag

      Ein konkretes Angebot oder einen Auftrag einholen. Den Förderantrag stellen Sie vor der Auftragsvergabe.

    7. 7

      Schriftlich kündigen oder Leistung reduzieren

      Mit Belegen, Bitte um schriftliche Bestätigung und Zugangsnachweis. Den Termin so legen, dass die neue Anlage vor Lieferende läuft.

    8. 8

      Umschalten und Übergabestation abstimmen

      Neue Anlage in Betrieb nehmen, Schlussablesung vereinbaren, Rückbau oder Stilllegung der Übergabestation mit dem Versorger abstimmen.

    Was Sie vorbereiten müssen

    • Fernwärmevertrag mit allen Anlagen und ergänzenden Bedingungen
    • Aktuelles Preisblatt und die letzten drei Jahresabrechnungen
    • Vereinbarte Anschlussleistung in Kilowatt
    • Heizlastberechnung des Gebäudes
    • Angebot oder Auftrag für die neue Anlage
    • Zeitplan bis zur Inbetriebnahme
    • Förderzusage, falls vorhanden
    • Auszug aus der Satzung oder Befreiungsbescheid der Gemeinde
    • Bei der Eigentümergemeinschaft: Beschluss und Vollmacht der Verwaltung
    • Bei Vermietung: Prüfung der mietrechtlichen Umlage

    Typische Hürden

    Der Versorger weist die Kündigung zurück

    Das passiert vor allem mit zwei Argumenten: Die geplante Anlage decke den Bedarf nicht vollständig, oder der Beleg sei zu unkonkret. Dann verweisen Versorger auf die ordentliche Kündigung zum Laufzeitende. Eine Heizlastberechnung und ein konkretes Angebot verringern dieses Risiko. Wer sich ungeprüft auf die Zwei-Monats-Frist verlässt, riskiert im schlechtesten Fall, den Grundpreis bis zum regulären Vertragsende weiterzuzahlen, obwohl die neue Anlage schon läuft.

    Sondervertrag oder Industrievertrag

    Gewerbekunden haben oft Sonderverträge mit abweichenden Laufzeiten und Abnahmepflichten. Für Industrieunternehmen gilt die AVBFernwärmeV nicht. Dann zählen die Regeln des konkreten Vertrags.

    Anschluss- und Benutzungszwang

    Ob eine Satzung Ihr Gebäude erfasst, ergibt sich nur aus der örtlichen Satzung. Viele erfassen nur Neubau- oder Sanierungsgebiete. Satzungen müssen Befreiungen vorsehen (ThürOVG, 4 N 70/03). Das VG Greifswald ließ 30 Prozent Solarthermie plus Pellets genügen (2 A 96/14). Hat die Kommune den Netzanschluss per Satzung festgelegt, fördert die KfW nur noch den Netzanschluss, keine eigene Heizung.

    Hybridlösung statt Vollersatz

    Im unsanierten Bestand mit hohen Vorlauftemperaturen bleibt die Fernwärme oft für die Spitzenlast. Das ist kein Grund für eine Kündigung, aber für eine Reduzierung der Leistung. Damit sinken Grundpreis und Verbrauch.

    Übergabestation und Förderung

    Die Übergabestation gehört meist dem Versorger. Rückbau, Kosten und Fristen regeln seine Versorgungsbedingungen. Bei der Förderung gilt: Die Heizungsförderung der KfW gibt 30 Prozent Grundförderung für eine Wärmepumpe. Den Klimageschwindigkeitsbonus gibt es beim Umstieg von Fernwärme nicht.

    Wann Sie einen Fachanwalt brauchen

    Ein Fachanwalt für Energierecht ist ratsam, wenn einer dieser Punkte zutrifft:

    • Sie haben einen Sonder- oder Industrievertrag mit eigenen Laufzeiten oder Mindestabnahmen.
    • In Ihrer Gemeinde gilt ein Anschluss- und Benutzungszwang, oder eine Befreiung wurde abgelehnt.
    • Der Versorger hat eine Kündigung bereits zurückgewiesen.
    • Es geht um ein größeres Objekt. Grundpreise laufen über Jahre, die Streitwerte werden entsprechend hoch.
    • Sie wollen neben dem Ausstieg auch Preiserhöhungen der Vergangenheit angreifen.
    • Sie vermieten und müssen die Umlage der neuen Anlage auf die Miete klären.

    Was in ein Kündigungsschreiben gehört

    Ein Kündigungsschreiben besteht aus wenigen Bausteinen. Die folgende Übersicht beschreibt sie neutral. Sie ist keine Vorlage mit Rechtsgarantie und ersetzt keine Prüfung Ihres Vertrags.

    Absender
    Name und Anschrift des Vertragspartners, bei der Eigentümergemeinschaft die Gemeinschaft, vertreten durch die Verwaltung.
    Bezug
    Kundennummer, Vertragsnummer und Lieferadresse beziehungsweise Abnahmestelle.
    Erklärung
    Die eindeutige Erklärung, dass gekündigt wird, mit Nennung der Rechtsgrundlage, auf die Sie sich stützen, und des gewünschten Vertragsendes. Ob zusätzlich hilfsweise zum nächstmöglichen ordentlichen Termin gekündigt werden soll, klären Sie im Einzelfall.
    Begründung
    Bei einer Kündigung nach § 3 Abs. 2 der Hinweis, dass die Leistung vollständig durch erneuerbare Energien ersetzt werden soll, und mit welcher Anlage.
    Anlagen
    Angebot oder Auftrag, Heizlastberechnung oder Auslegung, Zeitplan und, falls vorhanden, Förderzusage. Bei bestehender Satzung der Befreiungsbescheid.
    Bitte um Bestätigung
    Schriftliche Bestätigung des Vertragsendes und Angaben zu Schlussablesung, Abmeldung und Übergabestation.
    Unterschrift
    Unterschrift der vertretungsberechtigten Person, bei der Eigentümergemeinschaft auf Grundlage des Beschlusses.

    Was sich ändern soll

    Das Bundeskabinett hat am 26. August 2026 Eckpunkte für ein Wärmenetzgesetz beschlossen. Es soll die AVBFernwärmeV und die FFVAV ersetzen. Vorgesehen ist unter anderem ein Sonderkündigungsrecht, wenn ein Netz nicht ausreichend dekarbonisiert wird. Wie § 3 künftig aussieht, ist offen. Ein Gesetzentwurf lag Ende September 2026 nicht vor. Bis zum Inkrafttreten eines neuen Gesetzes gilt die AVBFernwärmeV.

    Nach der Kündigung

    Die Alternative: Green WärmeAbo

    Wir planen, finanzieren, bauen und betreiben die Wärmepumpe für Ihr Gebäude. Sie zahlen einen festen Wärmepreis statt einer Investition. Unser Angebot mit Heizlastberechnung können Sie gegenüber dem Versorger als Beleg nutzen. Ob die Kündigung in Ihrem Fall greift oder eine Reduzierung der bessere Weg ist, prüfen wir vorher mit Ihnen.

    Fragen zu Ihrem Fernwärmevertrag? Sprechen Sie mit uns.

    Häufige Fragen zur Kündigung

    Kann man Fernwärme kündigen?

    Ja, auf zwei Wegen. Ordentlich zum Ende der Vertragslaufzeit: Verträge laufen höchstens zehn Jahre und verlängern sich um bis zu fünf Jahre, wenn nicht neun Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird (§ 32 AVBFernwärmeV). Oder vorzeitig mit zwei Monaten Frist, wenn Sie die gesamte Leistung künftig durch erneuerbare Energien ersetzen wollen, zum Beispiel mit einer Wärmepumpe, und das belegen (§ 3 Abs. 2 AVBFernwärmeV). Das Sonderkündigungsrecht greift allerdings nicht gegen einen kommunalen Anschluss- und Benutzungszwang und nicht automatisch bei Sonder- oder Industrieverträgen.

    Kann ich Fernwärme wegen einer Wärmepumpe kündigen?

    Grundsätzlich ja: § 3 Abs. 2 AVBFernwärmeV erlaubt ausdrücklich die Kündigung mit zwei Monaten Frist, wenn Sie die Leistung durch erneuerbare Energien ersetzen wollen und das belegen. Vier Punkte sollten Sie vorher klären: ob ein kommunaler Anschluss- und Benutzungszwang besteht (dann brauchen Sie zusätzlich eine Befreiung), ob die Wärmepumpe den gesamten Bedarf deckt (sonst passt nur die Reduzierung der Leistung), ob Ihr Vertrag überhaupt unter die AVBFernwärmeV fällt, und ob Ihr Beleg belastbar ist – etwa Angebot oder Auftrag plus Heizlastberechnung. Versorger prüfen das genau; bei größeren Objekten lohnt eine vorherige Prüfung durch einen Fachanwalt für Energierecht.

    Welche Frist gilt für die Kündigung eines Fernwärmevertrags?

    Für die ordentliche Kündigung neun Monate vor Ablauf der Laufzeit (§ 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV). Für die Sonderkündigung wegen Umstiegs auf erneuerbare Energien zwei Monate (§ 3 Abs. 2), sofern Sie die gesamte Leistung ersetzen, das belegen und weder ein Sondervertrag noch ein kommunaler Anschlusszwang entgegensteht. Für eine Reduzierung der Anschlussleistung um bis zu 50 Prozent vier Wochen zum Monatsende (§ 3 Abs. 1). Kündigungen sollten Sie immer schriftlich erklären.

    Hilft das Sonderkündigungsrecht auch bei einem Anschluss- und Benutzungszwang?

    Nein, nicht allein. § 3 AVBFernwärmeV betrifft nur den Vertrag mit dem Versorger. Ein Anschluss- und Benutzungszwang beruht auf einer kommunalen Satzung und gilt unabhängig davon weiter. Sie brauchen dann eine Befreiung nach der Satzung, die in der Regel bei der Gemeinde zu beantragen ist. Satzungen müssen Befreiungen vorsehen, etwa für eine überwiegend erneuerbare Eigenversorgung; ob Ihr Vorhaben darunter fällt, entscheidet die Gemeinde im Einzelfall.

    Kann der Versorger eine Sonderkündigung nach § 3 zurückweisen?

    Versorger tun das in der Praxis, vor allem mit zwei Argumenten: Die geplante Anlage decke den Bedarf nicht vollständig, oder der Beleg sei zu unkonkret. Dann verweisen sie auf die ordentliche Kündigung zum Laufzeitende. Eine höchstrichterliche Entscheidung, welche Belege genügen, ist uns nicht bekannt. Sie verringern das Risiko mit einem konkreten Angebot oder Auftrag, einer Heizlastberechnung und einem Zeitplan. Wird trotzdem gestritten, geht es schnell um Grundpreise über mehrere Jahre; dann ist ein Fachanwalt für Energierecht der richtige Ansprechpartner.

    Kann man den Fernwärmeanbieter wechseln?

    In der Regel nicht. Ein Wärmenetz gehört einem Betreiber, einen Durchleitungsanspruch für andere Lieferanten wie bei Strom und Gas gibt es nicht. Die Alternative ist nicht ein anderer Fernwärmeanbieter, sondern eine eigene Wärmeversorgung im Gebäude, selbst betrieben oder per Contracting.

    Was passiert mit der Übergabestation, wenn ich aus der Fernwärme aussteige?

    Die Übergabestation gehört meist dem Versorger. Nach Vertragsende wird sie in der Regel vom Versorger zurückgebaut oder stillgelegt; Rückbaukosten und Fristen regeln die Versorgungsbedingungen des jeweiligen Versorgers. Planen Sie den Rückbau erst, wenn die neue Anlage läuft, damit das Gebäude während der Umstellung versorgt bleibt.

    Gibt es einen Anschlusszwang für Fernwärme?

    Nur, wenn Ihre Gemeinde per Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang beschlossen hat. Das dürfen Kommunen nach ihrer Gemeindeordnung, seit § 109 GEG (heute GModG) ausdrücklich auch aus Klimaschutzgründen. Satzungen müssen Befreiungen vorsehen, etwa für eine überwiegend erneuerbare Eigenversorgung. Ein kommunaler Wärmeplan allein begründet keine Anschlusspflicht (§ 27 Abs. 1 Wärmeplanungsgesetz).

    Darf eine Eigentümergemeinschaft aus der Fernwärme aussteigen?

    Ja. Vertragspartner ist bei zentraler Versorgung die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Der Umstieg auf eine neue Heizung ist eine bauliche Veränderung, die die WEG seit der Reform 2020 mit einfacher Mehrheit beschließen kann (§ 20 WEG). Wer die Kosten trägt, richtet sich nach § 21 WEG. Ein einzelner Eigentümer kann dagegen nicht allein aus einer zentralen Versorgung aussteigen.

    Was Fernwärme in Ihrer Stadt kostet und wie Sie Preiserhöhungen prüfen: Fernwärmepreise 2026.

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    Quellen

    Stand: 3. Oktober 2026. Rechtsstand laut Recherche vom 28. September 2026. Alle Hinweise sind allgemeine Informationen und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.