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    Green Contracting ordnet Rechtsänderungen rund um Wärmeversorgung, Heizungstausch und Betriebskosten für große Wohn- und Gewerbeimmobilien ein. Hier finden Redaktionen unsere Pressemitteilungen, Themen für Fachauskünfte, frei nutzbare Daten und den direkten Pressekontakt.
    Aufgeschlagenes Fachmagazin mit Architektur- und Energietechnikmotiven
    Green Contracting · MedienAusgabe 09/26

    Pressekontakt

    Green Contracting GmbH

    Mittelstr. 11

    40789 Monheim am Rhein

    Geschäftsführer: Cengiz Seker

    Bitte nennen Sie bei Anfragen Medium, Thema und Ihren Redaktionsschluss. Für Hintergrundgespräche, Zitate und Einordnungen zu den unten genannten Themen steht die Geschäftsführung zur Verfügung.

    Themen, zu denen wir Auskunft geben

    Zu jedem Thema gibt es eine ausführliche, laufend aktualisierte Fachseite mit Rechtsgrundlagen, Beispielrechnungen und Quellen – geeignet als Hintergrund für Ihre Recherche.

    ThemaSchwerpunktFachseite
    WärmecontractingModelle, Vertragsgestaltung, Wirtschaftlichkeitzur Fachseite
    § 556c BGB und WärmeLVUmstellung auf Wärmelieferung im Mietverhältnis, BGH vom 20.05.2026zur Fachseite
    GModG und HeizungstauschWegfall der 65-%-Pflicht, Bio-Treppe ab 2029zur Fachseite
    Wärmepumpe im MehrfamilienhausVorlauftemperatur, Hybridlösungen, Bestandseignungzur Fachseite
    Förderung KfW 459Heizungsförderung für Unternehmen und Contractorenzur Fachseite
    BEW-FörderungBundesförderung für effiziente Wärmenetzezur Fachseite
    CO₂-KostenaufteilungStufenmodell nach CO2KostAufG für Wohngebäudezur Fachseite
    Fernablesbare ZählerNachrüstpflicht nach HeizkostenV bis 31.12.2026zur Fachseite

    Pressemitteilungen

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    Pressemitteilung ·

    BGH zieht Grenze für Wärmecontracting im Altbestand: § 556c BGB hilft nur bei bisheriger Zentralversorgung

    Green Contracting ordnet die Urteile VIII ZR 46/25 und 47/25 ein – Vermieter müssen vor jeder Umstellung zuerst die Mietverträge prüfen, nicht die Kostenrechnung

    Monheim am Rhein, 27. September 2026 – Vermieter, deren Mieter bisher selbst geheizt haben – etwa mit Gasetagenheizung, Nachtspeicher- oder Elektro-Einzelöfen –, können die Kosten einer neuen zentralen Wärmelieferung durch einen Contractor nicht über § 556c BGB auf die Mieter umlegen. Das hat der Bundesgerichtshof am 20. Mai 2026 in zwei Parallelverfahren entschieden (VIII ZR 46/25 und VIII ZR 47/25). Die Green Contracting GmbH aus Monheim am Rhein, Anbieter von Wärmecontracting für große Wohn- und Gewerbeimmobilien, erläutert, was Wohnungsunternehmen, Hausverwaltungen und Eigentümer von Mehrfamilienhäusern jetzt beachten sollten.

    Zugrunde lag ein Berliner Mehrfamilienhaus: Die Mieter hatten ihre Wohnungen bis 2015 mit Elektro-Einzelöfen und Boilern selbst versorgt und den Strom direkt bezahlt; eine Umlage von Heizkosten war in den Mietverträgen nicht vereinbart. Nach der Umstellung auf eine zentrale Anlage im gewerblichen Wärmecontracting verlangte die Vermieterin Vorauszahlungen und Nachforderungen. Der BGH stellte klar: § 556c BGB setzt voraus, dass die Mieter die Wärmekosten schon vor der Umstellung als Betriebskosten getragen haben. Eine entsprechende Anwendung auf Selbstversorger scheidet aus, weil der Gesetzgeber bewusst nur diesen Regelfall geregelt hat. Die Berufungsurteile wurden aufgehoben und zurückverwiesen.

    „Seit Mai lautet die erste Frage nicht mehr, ob ein Contracting-Angebot kostenneutral ist, sondern ob überhaupt eine Umlagegrundlage besteht“, sagt Cengiz Seker, Geschäftsführer der Green Contracting GmbH. „Wer für einen Bestand mit Etagenheizungen eine Vergleichsrechnung nach der Wärmelieferverordnung aufstellt, ohne vorher die Mietverträge zu prüfen, rechnet unter Umständen ins Leere.“

    Für die Praxis ergibt sich daraus eine neue Prüfreihenfolge:

    1. Anwendungsbereich: Wurde bisher zentral versorgt und wurden die Wärmekosten als Betriebskosten umgelegt? Wärme und Warmwasser sind getrennt zu betrachten – ein Durchlauferhitzer auf Mieterkosten schließt die Umlage für diesen Teil aus.
    2. Effizienz: Die Wärme muss mit verbesserter Effizienz aus einer neuen Anlage des Contractors oder aus einem Wärmenetz kommen.
    3. Kostenneutralität: Die Wärmelieferkosten dürfen die bisherigen Betriebskosten der Eigenversorgung nicht übersteigen (Nachweis nach der WärmeLV).
    4. Ankündigung: Die Umstellung ist spätestens drei Monate vorher in Textform anzukündigen (§ 11 WärmeLV).

    Fehlt die Umlagegrundlage, bleibt die Umstellung möglich, wird aber zur Vereinbarungsfrage: über eine Nachtragsvereinbarung mit den Mietern, über neue Mietverträge bei Neuvermietung oder als Kalkulation ohne Umlage. Die Modernisierungsumlage nach § 559 BGB steht beim Energieliefer-Contracting in der Regel nicht offen, weil der Contractor investiert und nicht der Eigentümer. „Eine Umstellung kann sich auch ohne Umlage rechnen – über die vermiedene Ersatzinvestition und das ausgelagerte Betriebsrisiko. Sie gehört dann aber in die Objektkalkulation und nicht in die Nebenkostenabrechnung“, so Seker. Beim Ankauf von Beständen mit Einzelheizungen gehört die Frage nach der Umlagegrundlage deshalb in jede Due-Diligence-Prüfung.

    Service: Eine ausführliche Einordnung des Urteils mit Fallgruppen-Tabelle sowie einen kostenlosen Rechner zur Kostenneutralität bietet Green Contracting im Beitrag § 556c BGB. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

    Pressemitteilung ·

    Gebäudemodernisierungsgesetz: 65-Prozent-Pflicht ist weg – die Kostenfrage beim Heizungstausch bleibt

    Seit dem 29. Juli 2026 gilt das GModG. Green Contracting erklärt, warum Eigentümer von Mehrfamilienhäusern die Bio-Treppe ab 2029 schon heute in die Entscheidung einrechnen sollten

    Monheim am Rhein, 27. September 2026 – Wer in einem Mehrfamilienhaus die Heizung erneuert, muss seit dem 29. Juli 2026 keine Quote von 65 Prozent erneuerbarer Energien mehr erfüllen. Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) hat das Gebäudeenergiegesetz abgelöst und die starre Vorgabe gestrichen. An ihre Stelle tritt für neu eingebaute Gas- und Ölheizungen im Bestand die sogenannte Bio-Treppe: ein steigender Pflichtanteil klimaneutraler Brennstoffe wie Biomethan. Die Green Contracting GmbH aus Monheim am Rhein, Anbieter von Wärmecontracting für große Immobilien, ordnet ein, was das für Eigentümer, Wohnungsunternehmen und Hausverwaltungen bedeutet.

    Die Stufen der Bio-Treppe: mindestens 10 Prozent klimaneutrale Brennstoffe ab 2029, 15 Prozent ab 2030, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab 2040. Damit ist ein neuer Gaskessel rechtlich wieder einfacher möglich – wirtschaftlich aber mit einem wachsenden Kostenblock verbunden, der über eine Nutzungsdauer von rund 20 Jahren erheblich werden kann. Hinzu kommen die CO₂-Kosten, die bei fossiler Wärme nach dem Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt werden.

    „Das GModG nimmt Druck aus der Frist, aber nicht aus der Rechnung“, sagt Cengiz Seker, Geschäftsführer der Green Contracting GmbH. „Wer heute einen fossilen Kessel einbaut, sollte wissen, wer ab 2029 den Biobrennstoff-Anteil bezahlt – und wie teuer das bis 2040 werden kann.“

    Für die Entscheidung im Mehrfamilienhaus empfiehlt Green Contracting drei Prüfschritte:

    1. Vorlauftemperatur ermitteln: Kommt das Gebäude an kalten Tagen mit etwa 55 °C oder weniger aus, ist eine Wärmepumpe meist technisch machbar. Ist die Temperatur nur an wenigen Tagen zu hoch, kann eine Hybridlösung aus Wärmepumpe und Spitzenlastkessel passen – deren fossiler Anteil folgt dann der Bio-Treppe.
    2. Kommunale Wärmeplanung prüfen: Großstädte mit mehr als 100.000 Einwohnern mussten ihre Wärmepläne bis zum 30. Juni 2026 vorlegen, kleinere Gemeinden haben bis zum 30. Juni 2028 Zeit. Der Wärmeplan selbst begründet keine Anschlusspflicht, zeigt aber, wo ein Wärmenetz geplant ist.
    3. Vollkosten vergleichen: Investition, Brennstoff inklusive Bio-Anteil, CO₂-Kosten, Wartung und Förderung über die gesamte Nutzungsdauer gegenüberstellen – nicht nur den Anschaffungspreis.

    Für Unternehmen und Contractoren steht beim Heizungstausch die KfW-Förderung 459 mit einem pauschalen Zuschuss von 30 Prozent der förderfähigen Kosten zur Verfügung; für Wärmenetze kommt die BEW-Förderung des BAFA in Betracht.

    Beim Heizungscontracting plant, finanziert und betreibt ein Dienstleister die Anlage; der Eigentümer kauft die Wärme. „Im Vertrag muss ausdrücklich stehen, ob der Bio-Anteil über die Preisgleitklausel weitergegeben wird oder im Festpreis steckt – und was bei künftigen Gesetzesänderungen während der Laufzeit passiert“, so Seker. Eine Wärmepumpe oder ein Wärmenetz vermeidet dieses Risiko weitgehend.

    Service: Den Rechtsrahmen, eine Beispielrechnung für ein Mehrfamilienhaus mit 24 Wohnungen und eine Vertragscheckliste bietet der Ratgeber Heizungscontracting; einen Vergleich aller Versorgungswege der Leitfaden Wärmeversorgung für Mehrfamilienhaus und Gewerbe. Rechtsstand September 2026.

    Pressemitteilung ·

    Fernablesbare Zähler: Vermieter haben noch gut drei Monate bis zur Nachrüstpflicht

    Bis 31. Dezember 2026 müssen Heizkostenverteiler, Wärme- und Warmwasserzähler fernablesbar sein – sonst dürfen Mieter die Heizkosten kürzen. Green Contracting nennt die wichtigsten Punkte für Eigentümer und Verwalter

    Monheim am Rhein, 27. September 2026 – Zum Jahresende läuft eine Frist ab, die praktisch jedes Mehrfamilienhaus in Deutschland betrifft: Nach § 5 Abs. 3 der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) müssen alle vor dem 1. Dezember 2021 eingebauten, nicht fernablesbaren Heizkostenverteiler, Wärmezähler und Warmwasserzähler bis zum 31. Dezember 2026 nachgerüstet oder ausgetauscht werden. Die Green Contracting GmbH aus Monheim am Rhein, Anbieter von Wärmecontracting für große Immobilien, weist Eigentümer, Wohnungsunternehmen und Hausverwaltungen auf die Folgen eines Versäumnisses hin.

    Fernablesbar ist ein Gerät nach der Verordnung dann, wenn es ohne Zugang zu den einzelnen Wohnungen abgelesen werden kann – welche Übertragungstechnik genutzt wird, ist offen. Wird die Frist verpasst, dürfen Nutzer nach § 12 Abs. 1 HeizkostenV ihren Anteil an den Heiz- und Warmwasserkosten um 3 Prozent kürzen. Dieselbe Kürzung droht, wenn die seit 2022 vorgeschriebene monatliche Verbrauchsinformation nach § 6a fehlt oder unvollständig ist. Beide Kürzungen können zusammenkommen, und der gekürzte Betrag bleibt beim Eigentümer.

    „Im Portfolio ist das kein Randthema“, sagt Cengiz Seker, Geschäftsführer der Green Contracting GmbH. „Bei 1.000 Wohnungen mit durchschnittlich 1.200 Euro Heiz- und Warmwasserkosten entspricht allein die 3-Prozent-Kürzung rund 36.000 Euro pro Abrechnungsjahr – und zwar so lange, bis nachgerüstet ist.“ (Beispielrechnung; Annahmen wie genannt.)

    Häufig unterschätzt wird die Zuständigkeit bei Wärmecontracting. Liefert ein Contractor die Wärme an den Eigentümer und rechnet dieser gegenüber den Mietern ab, bleibt die Pflicht zur Nachrüstung beim Eigentümer beziehungsweise der Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Wärmelieferant tritt nur dann in die Pflichten ein, wenn er selbst unmittelbar mit den Nutzern abrechnet (§ 1 Abs. 2 und 3 HeizkostenV). „Wer die Aufgabe abgeben will, muss sie im Wärmeliefervertrag ausdrücklich verlagern – inklusive der Frage, wer für eine Kürzung einsteht“, so Seker.

    Auch bei den Kosten lohnt der genaue Blick: Laufende Kosten für Miete, Eichung, Ablesung und Abrechnung der Geräte sind nach § 7 Abs. 2 HeizkostenV als Betriebskosten umlagefähig, der einmalige Kaufpreis dagegen nicht. Viele Eigentümer wählen deshalb ein Miet- oder Contracting-Modell.

    Green Contracting empfiehlt für die verbleibenden Wochen:

    • Bestand erfassen: Welche Objekte haben noch nicht fernablesbare Geräte? Eichfristen gleich mitprüfen – Wärme- und Warmwasserzähler müssen alle sechs Jahre geeicht werden.
    • Interoperabilität verlangen: Neugeräte müssen an ein Smart-Meter-Gateway anbindbar sein und Daten standardisiert herausgeben – das schützt vor Anbieterbindung.
    • Verbrauchsinformation organisieren: Nicht nur Zähler tauschen, sondern auch die monatliche Information an die Mieter sicherstellen.
    • Termine sichern: Je näher der Stichtag rückt, desto knapper werden Montagekapazitäten.

    Service: Alle Fristen, Paragrafen und eine Checkliste für Eigentümer und Verwalter bietet der Beitrag Fernablesbare Zähler: Pflicht bis 31. Dezember 2026. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

    Daten & Grafiken

    Tabellen, Kennwerte und Grafiken aus Wärmepreis-Index und Energie-Benchmark dürfen von Redaktionen frei verwendet werden, wenn die Quelle genannt wird: „Quelle: Green Contracting, contracting.green“. Bei Online-Veröffentlichungen freuen wir uns über einen Link auf die jeweilige Seite.

    Über Green Contracting

    Über Green Contracting: Die Green Contracting GmbH mit Sitz in Monheim am Rhein ist auf Wärmecontracting für große Immobilien spezialisiert – für Wohnungsunternehmen, Hausverwaltungen, Wohnungseigentümergemeinschaften, Eigentümer von Mehrfamilienhäusern und Gewerbeobjekte. Das Unternehmen plant, finanziert, baut und betreibt Wärmeerzeugungsanlagen wie Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke und Hybridsysteme; die Kunden zahlen für die gelieferte Wärme, statt selbst zu investieren. Ergänzend unterstützt Green Contracting bei der Beantragung von Fördermitteln. Auf contracting.green veröffentlicht das Unternehmen frei zugängliche Fachbeiträge, Rechner und einen Energie-Benchmark für große Immobilien.

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