Ist Fernwärme gut oder schlecht für Mieter?
Für Mieter ist Fernwärme bequem, aber meist teuer. Im Heizspiegel 2026 ist sie im Mehrfamilienhaus die teuerste Heizart: 1.295 Euro für 70 Quadratmeter gegenüber 715 Euro mit Wärmepumpe. Mieter können den Anbieter nicht wählen, Vertragspartner des Netzbetreibers ist der Vermieter.
Für Mieter hat Fernwärme praktische Seiten: In der Wohnung steht keine eigene Heizung, um Wartung und Brennstoff kümmert sich niemand im Haus. Bezahlt wird die gelieferte Wärme über die Betriebskosten. Der Preis ist allerdings hoch. Fernwärme kostet im Mehrfamilienhaus heute 64 Prozent mehr als im Herbst 2021, und laut Heizspiegel 2026 ist sie dort die teuerste Heizart.
Das Problem für Mieter ist die fehlende Wahl. Ein Wärmenetz hat einen Betreiber, ein Anbieterwechsel wie bei Strom oder Gas ist nicht möglich. Vertragspartner des Versorgers ist in aller Regel der Vermieter; nur er kann Preiserhöhungen widersprechen, die Anschlussleistung anpassen oder den Vertrag kündigen. Mieter tragen die Kosten über die Heizkostenabrechnung mit, ohne direkten Einfluss auf Vertrag und Preisformel.
Zwischen den Netzen liegen große Unterschiede: Der Mischpreis im Abnahmefall Mehrfamilienhaus reicht je nach Netz bis 38,87 Cent je Kilowattstunde, teure Netze sind fast immer kleine Netze unter 5 MW. Wie günstig oder teuer Fernwärme für Mieter ist, hängt deshalb stark vom örtlichen Netz ab. Benchmarks bietet Fernwärmepreise 2026.
Wer trägt bei Fernwärme die CO₂-Kosten?
Auch bei fossiler Fernwärme teilen Vermieter und Mieter die CO₂-Kosten nach dem Stufenmodell des CO₂-Kostenaufteilungsgesetzes. Je schlechter das Gebäude, desto mehr trägt der Vermieter, bei sehr schlechten bis zu 95 Prozent. Bei Nichtwohngebäuden gilt eine Aufteilung von 50 zu 50.
Damit die Aufteilung möglich ist, muss der Versorger bei Fernwärme aus fossilen Quellen die CO₂-Kosten und den Emissionsfaktor des Netzes auf der Rechnung ausweisen. Vermieter brauchen diese Angaben für die Heizkostenabrechnung.
Eine Wärmepumpe mit Ökostrom beendet die CO₂-Kosten. Den Anteil für Ihr Gebäude berechnet der CO₂-Stufen-Rechner.
Können Mieter sich gegen Fernwärme-Preiserhöhungen wehren?
Direkt kaum, denn Vertragspartner des Fernwärmeversorgers ist fast immer der Vermieter. Er kann Preiserhöhungen schriftlich widersprechen, unter Vorbehalt zahlen und die Anschlussleistung einmal jährlich um bis zu 50 Prozent senken. Mieter können ihre Heizkostenabrechnung prüfen und den Vermieter darauf ansprechen.
Preiserhöhungen laufen über Preisanpassungsklauseln, die nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV Kosten- und Marktelement angemessen abbilden müssen. Versorger müssen Klauseln, Indizes und Preisblätter nach § 1a AVBFernwärmeV veröffentlichen. Beim Bundeskartellamt hat sich 2025 bei 4 von 9 geprüften Netzen der Verdacht rechtswidriger Klauseln erhärtet.
Die Zahlung einfach einzustellen ist riskant, weil Liefersperre und Kündigung drohen. Der Europäische Gerichtshof hat am 24. September 2026 die Position von Verbrauchern gestärkt; wie deutsche Gerichte das umsetzen, ist offen. Mehr unter Fernwärme-Alternative.
Darf der Vermieter von Fernwärme auf Wärme-Contracting umstellen?
Ja, aber die Umlage ist dann nicht automatisch geregelt. § 556c BGB betrifft die Umstellung von Eigenversorgung auf Wärmelieferung und ist beim Wechsel zwischen zwei Lieferanten nicht unmittelbar anwendbar. Die Umlage folgt dann dem Mietvertrag; höchstrichterlich ist das nicht geklärt.
Vermietern empfiehlt sich, den Kostenvergleich trotzdem nach dem Muster der Wärmelieferverordnung zu dokumentieren. So lässt sich gegenüber den Mietern belegen, dass die neue Versorgung nicht teurer ist als die bisherige Fernwärme.
Für Mieter ist ein Wechsel oft vorteilhaft, wenn die neue Lösung günstiger ist und fossile CO₂-Kosten entfallen. Die mietrechtlichen Details erklärt Umlagefähigkeit nach § 556c BGB.
Was ändert sich für Mieter durch fernablesbare Zähler?
Zähler und Erfassungsgeräte müssen bis 31.12.2026 vollständig fernablesbar sein. Bei Fernablesung erhalten Nutzer monatlich eine kostenlose Verbrauchsinformation. Mieter sehen so deutlich früher, wie viel Wärme sie verbrauchen und was sie kostet, statt erst mit der jährlichen Heizkostenabrechnung davon zu erfahren.
Die Pflicht ergibt sich aus der Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und Abrechnungsverordnung (FFVAV) für den Zähler des Versorgers und aus der Heizkostenverordnung für die Erfassungsgeräte im Gebäude.
Was Eigentümer bis Ende 2026 umsetzen müssen, prüft der Rechner Fernablesung-Pflicht.