Kommunen · Pflichten & Gesetze

    Energieeffizienzgesetz für Kommunen: Was § 6 EnEfG verlangt und was die Novelle ändert

    Stand: 11. Oktober 2026

    Was verlangt das Energieeffizienzgesetz von Kommunen?

    Nach geltendem Energieeffizienzgesetz müssen öffentliche Stellen mit mindestens 1 GWh Endenergieverbrauch pro Jahr jährlich 2 % einsparen, bis 2045. Ab 1 GWh war bis 30.06.2026 ein Energiemanagement einzuführen. Für Kommunen gilt das bis zur Novelle. Der Regierungsentwurf von 2026 will Kommunen von § 6 ausnehmen, er ist aber noch nicht beschlossen.

    Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) gilt seit November 2023. Für Kommunen ist vor allem § 6 wichtig: Er verpflichtet öffentliche Stellen ab einem Verbrauch von 1 Gigawattstunde (GWh) pro Jahr, ihren Endenergieverbrauch jedes Jahr um 2 % zu senken. Wer das Ziel verfehlt, muss die Menge in den zwei Folgejahren nachholen.

    Gleichzeitig läuft eine Novelle. Das Bundeskabinett hat sie am 24.06.2026 beschlossen, der Bundestag hat sie am 24.09.2026 in erster Lesung beraten, die Anhörung im Ausschuss war am 05.10.2026. Bis zur Verabschiedung gilt das bisherige Recht. Diese Seite zeigt beides und was Kommunen jetzt tun sollten.

    • 2 %jährliche Endenergieeinsparung für öffentliche Stellen ab 1 GWh (geltendes Recht)Quelle: § 6 Abs. 1 EnEfG
    • 30.06.2026Frist für das Energiemanagementsystem nach § 6 Abs. 4 EnEfGQuelle: § 6 Abs. 4 EnEfG
    • 1,9 %geplante Einsparquote öffentlicher Einrichtungen, Basisjahr 2021Quelle: BT-Drs. 21/8027, 09/2026

    § 6 EnEfG: die Pflichten öffentlicher Stellen nach geltendem Recht

    § 6 EnEfG richtet sich an öffentliche Stellen. Dazu zählen nach der gängigen Auslegung auch Gemeinden, Landkreise und ihre Einrichtungen. Die Länder erfassen jedes Jahr den Endenergieverbrauch aller öffentlichen Stellen und Kommunen in ihrem Gebiet und können die Umsetzung gegenüber den Kommunen per Rechtsverordnung regeln (§ 6 Abs. 7 und 8). Wie das in Ihrem Land umgesetzt ist, sollten Sie bei der Landesenergieagentur erfragen.

    Die Kernpflichten im Überblick:

    Pflichten nach § 6 EnEfG (Fassung vom 13.11.2023)
    PflichtSchwelleInhalt
    Einsparungab 1 GWh/a Gesamtendenergieverbrauch2 % pro Jahr gegenüber dem Vorjahr, bis 2045
    Nachholenbei Verfehlungfehlende Einsparung in den zwei Folgejahren erbringen
    Überschussbei ÜbererfüllungAnrechnung über bis zu fünf Folgejahre
    Energiemanagementab 3 GWh/aEnergie- oder Umweltmanagementsystem (ISO 50001 oder EMAS) bis 30.06.2026
    Vereinfachtes Energiemanagement1 bis unter 3 GWh/avereinfachtes System bis 30.06.2026

    Quelle: § 6 EnEfG (BGBl. 2023 I Nr. 309). Zusammenfassung, ersetzt keine rechtliche Prüfung.

    Die EnEfG-Novelle 2026: Was sich für Kommunen ändern soll

    Der Regierungsentwurf (Bundestags-Drucksache 21/8027 vom 16.09.2026) setzt die EU-Energieeffizienzrichtlinie 2023/1791 um. Die Quote für öffentliche Einrichtungen sinkt auf 1,9 % pro Jahr, Basisjahr ist 2021. Das Energiemanagement wird zur Soll-Vorschrift: ab 3 GWh ein volles System, von 1 bis unter 3 GWh ein vereinfachtes, jeweils bis 11.10.2027.

    Für Kommunen ist ein Satz entscheidend: Nach § 6 Abs. 9 des Entwurfs sind der öffentliche Verkehr sowie Kommunen von den Verpflichtungen dieses Paragrafen ausgenommen. Zugleich sollen die Länder sicherstellen, dass die EU-Vorgaben zur Vorreiterrolle des öffentlichen Sektors auf ihrem Gebiet umgesetzt werden. Der Bundesrat hat deshalb um Klarstellung gebeten, ob die Länder die Einsparpflicht dann doch für ihre Kommunen regeln müssen und wer genau als „Kommune“ gilt.

    Bestehen bleiben soll die Datenerfassung: Die Länder melden den Verbrauch aller öffentlichen Einrichtungen und Kommunen. Gebietskörperschaften mit 5.000 bis 50.000 Einwohnern sollen erst ab 2027, kleinere ab 2030 einbezogen werden. Das Gesetz ist im Verfahren. Der endgültige Text kann sich noch ändern.

    EU-Recht im Hintergrund: Art. 5 und Art. 6 der Energieeffizienzrichtlinie

    Die Novelle setzt Art. 5 der EU-Richtlinie um, der für den öffentlichen Sektor insgesamt eine Senkung des Endenergieverbrauchs um 1,9 % pro Jahr verlangt. Fallen Kommunen aus der Bundesregel heraus, muss das Ziel trotzdem insgesamt erreicht werden. Der Druck auf öffentliche Gebäude bleibt also.

    Art. 6 der Richtlinie verlangt zusätzlich, dass öffentliche Einrichtungen jedes Jahr mindestens 3 % der Gesamtfläche ihrer beheizten oder gekühlten Gebäude über 250 m² auf Niedrigstenergie- oder Nullemissionsniveau renovieren, alternativ mit gleichwertigem Einspar-Nachweis. Die Umsetzungsfrist war der 11.10.2025. Wie Deutschland das für Kommunen konkret ausgestaltet, ist noch offen. Laut Entwurf sollen öffentliche Auftraggeber zudem beim Kauf oder bei der Neuanmietung von Gebäuden das Niedrigstenergieniveau einhalten.

    Was Kommunen jetzt tun sollten

    Unabhängig vom Ausgang der Novelle brauchen Sie belastbare Verbrauchsdaten, denn die Meldepflicht über die Länder bleibt. Und die größten Einsparungen liegen fast immer in der Wärme alter Gebäude.

    1. Verbrauch aller Liegenschaften der letzten drei Jahre zusammentragen und prüfen, ob die Schwelle von 1 GWh bzw. 3 GWh erreicht ist.
    2. Stand des Energiemanagements klären: Gibt es Zuständige, Zählerstruktur und jährliche Auswertung? Mehr dazu unter Energiemanagement in Kommunen.
    3. Landesregelung erfragen: Hat Ihr Land eine Verordnung zu § 6 EnEfG oder eigene Meldepflichten (in Baden-Württemberg etwa die jährliche Erfassung nach KlimaG BW)?
    4. Die Gebäude mit dem höchsten Wärmeverbrauch je m² zuerst angehen. Das deckt sich mit den Vorgaben des Gebäudemodernisierungsgesetzes.
    5. Für die Heizzentralen dieser Gebäude den Wirtschaftlichkeitsvergleich Eigenbau gegen Contracting erstellen.

    Wie Wärme-Contracting beim Erfüllen des EnEfG hilft

    Ein großer Teil des kommunalen Endenergieverbrauchs entsteht in alten Kesseln mit hohen Verlusten. Beim Wärmeliefer-Contracting plant, finanziert und betreibt ein Contractor eine neue, effizientere Heizzentrale, zum Beispiel mit Wärmepumpe oder einer Kombination aus Wärmepumpe und Spitzenlastkessel. Die Anlage bleibt sein Eigentum, die Kommune kauft die gelieferte Wärme. Die Investition fließt nicht aus dem Haushalt.

    Für das EnEfG zählt auch die Datenlage. Der Contractor misst die gelieferte Wärme ohnehin mit geeichten Zählern und übergibt die Werte regelmäßig. Das liefert Ihnen saubere Verbrauchsdaten für Meldung und Energiemanagement. Betrieb, Wartung und Störungsdienst liegen beim Contractor. Die Förderung nach BEG kann der Contractor über KfW 522 selbst beantragen. Wie viel Einsparung im Einzelfall erreichbar ist, hängt vom Gebäude ab und lässt sich erst nach einer Bestandsaufnahme seriös sagen.

    Häufige Fragen

    Gilt das Energieeffizienzgesetz heute schon für Kommunen?

    Nach geltendem Recht richtet sich § 6 EnEfG an öffentliche Stellen ab 1 GWh Jahresverbrauch, nach gängiger Auslegung einschließlich Kommunen. Die Länder können die Umsetzung gegenüber Kommunen per Verordnung regeln. Im Einzelfall sollten Sie die Landesregelung prüfen, diese Seite ersetzt keine rechtliche Prüfung.

    Ist die EnEfG-Novelle 2026 schon beschlossen?

    Nein, Stand 11.10.2026 nicht. Das Kabinett hat sie am 24.06.2026 beschlossen, die erste Lesung im Bundestag war am 24.09.2026, die Anhörung im Ausschuss für Wirtschaft und Energie am 05.10.2026. Ein Termin für die abschließende Lesung stand noch nicht fest.

    Sind Kommunen nach der Novelle ganz von Pflichten befreit?

    Das ist offen. Der Entwurf nimmt Kommunen von § 6 aus, verpflichtet aber die Länder, die EU-Vorgaben für den öffentlichen Sektor auf ihrem Gebiet umzusetzen. Der Bundesrat hat um Klarstellung gebeten. Die Meldung der Verbrauchsdaten über die Länder soll bleiben.

    Was passiert, wenn eine Kommune die 2 % in einem Jahr verfehlt?

    Nach § 6 Abs. 1 EnEfG muss die fehlende Einsparung in den zwei Folgejahren nachgeholt werden. Einsparungen über dem Ziel können über bis zu fünf Folgejahre angerechnet werden. Mehrere öffentliche Stellen dürfen sich per schriftlicher Vereinbarung zu einer Gemeinschaft zusammenschließen.

    Wir haben die Frist 30.06.2026 für das Energiemanagement verpasst. Was nun?

    Holen Sie die Einführung zügig nach. Die Novelle würde die Frist für öffentliche Einrichtungen auf den 11.10.2027 verschieben und Kommunen ausnehmen, beschlossen ist das aber noch nicht. Ein Energiemanagement lohnt sich ohnehin, weil es die Daten für Meldepflichten und Sanierungsentscheidungen liefert.

    Zählt eine neue Heizung im Contracting für die Einsparquote?

    Gezählt wird der gesunkene Endenergieverbrauch. Ersetzt eine effizientere Anlage einen alten Kessel, sinkt der Verbrauch des Gebäudes. Ob die Einsparung angerechnet wird, richtet sich nach den Berechnungsvorgaben der EU und den Merkblättern der Bundesstelle für Energieeffizienz, nicht nach dem Vertragsmodell.

    Titelseite des Reports „Kommunen-Benchmark & Checklisten 2026“
    Kostenlos · PDF · 17 SeitenGratis-Report · Kesselhaus

    Kommunen-Benchmark & Checklisten 2026

    Kennwerte, Gesetze, Förderung und 8 Checklisten für kommunale Gebäude

    Das bekommen Sie

    • 7 Kapitel aus dem Kesselhaus-Podcast als Lese-Report
    • Alle Kennzahlen mit Rechenbeispiel aus dem Podcast
    • Checkliste „Was Sie morgen prüfen sollten“ in jedem Kapitel
    • Direktlinks zu den kostenlosen Rechnern

    Inhalt

    1. 01Die Lage der Kommunen 2026 in Zahlen
    2. 02Benchmark: Wärmekennwerte kommunaler Gebäude
    3. 03Welche Gesetze jetzt gelten
    4. 04Fristen-Kalender 2026 bis 2030

    Report jetzt kostenlos anfordern

    Kein Newsletter-Abo. Der Link kommt sofort per E-Mail.

    Wir prüfen Ihre Liegenschaft kostenlos und liefern den Wirtschaftlichkeitsvergleich für Rat und Kommunalaufsicht.

    Liegenschaft prüfen lassen →