Wärmeversorgung für Mehrfamilienhaus und Gewerbe: Versorgungswege, Kosten und Recht 2026
Stand: September 2026 · Rechtsstand GModG (in Kraft seit 29.07.2026), WPG, BGH-Urteile vom 20.05.2026
Die Wärmeversorgung ist für Eigentümer großer Immobilien die langfristigste Entscheidung im ganzen Gebäudebetrieb: Eine Heizzentrale, ein Fernwärmeanschluss oder ein Contracting-Vertrag legt Kosten, CO₂-Bilanz und Mieterbeziehung für 15 bis 25 Jahre fest. Dieser Leitfaden richtet sich an Wohnungsunternehmen, Hausverwaltungen, Eigentümer von Mehrfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien. Er zeigt, was die Wärmeversorgung eines Gebäudes umfasst, welche fünf Versorgungswege es gibt und wie sie sich bei Investition, Risiko und Umlagefähigkeit unterscheiden, wann zentrale oder dezentrale Wärmeversorgung sinnvoll ist, welcher Rechtsrahmen seit dem Gebäudemodernisierungsgesetz gilt – und wie Sie die Wärmeversorgung Schritt für Schritt planen, einschließlich eines offen gerechneten Vollkostenvergleichs.
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Versorgungswege für Mehrfamilienhaus und Gewerbe
29.07.2026
GModG löst GEG ab, 65-%-Pflicht entfallen
30.06.2028
letzte WPG-Frist für Wärmepläne kleinerer Gemeinden
30 %
KfW-459-Zuschuss für Unternehmen und Contractoren
Was die Wärmeversorgung eines Gebäudes umfasst
Im Alltag wird „Wärmeversorgung“ oft mit „Heizung“ gleichgesetzt. Für die Planung eines großen Objekts ist diese Verkürzung gefährlich, denn der Wärmeerzeuger ist nur ein Glied der Kette. Viele teure Fehler entstehen an den Schnittstellen: Eine neue Wärmepumpe arbeitet schlecht, weil die Heizkörper zu klein sind; ein Fernwärmeanschluss verfehlt die vereinbarte Rücklauftemperatur, weil die Hausverteilung nie hydraulisch abgeglichen wurde; ein Contracting-Angebot sieht günstig aus, weil die Warmwasserbereitung stillschweigend beim Eigentümer bleibt. Die Wärmeversorgung eines Mehrfamilienhauses oder einer Gewerbeimmobilie besteht aus sechs Bausteinen:
| Baustein | Was dazugehört | Planungsfrage |
|---|---|---|
| Erzeugung | Kessel, Wärmepumpe, BHKW, Biomasseanlage, Solarthermie oder die Übergabestation eines Wärmenetzes | Welche Leistung wird wirklich gebraucht, welche Vorlauftemperatur, welcher Energieträger? |
| Speicherung | Pufferspeicher für Heizwasser, Trinkwarmwasserspeicher, ggf. saisonale oder Netz-Speicher | Reicht das Volumen für lange Laufzeiten der Erzeuger und für Lastspitzen beim Warmwasser? |
| Verteilung | Rohrnetz, Pumpen, Ventile, Strangregulierung, Dämmung der Leitungen | Ist das Netz hydraulisch abgeglichen, wie hoch sind Verteilverluste und Rücklauftemperaturen? |
| Warmwasser | zentrale Trinkwassererwärmung mit Zirkulation, Frischwasserstationen oder dezentrale Durchlauferhitzer | Wie werden Hygieneanforderungen (Legionellen) erfüllt, ohne die Effizienz zu ruinieren? |
| Übergabe | Heizkörper, Fußboden- oder Wandheizung, Lüftungsregister, Thermostate | Welche Vorlauftemperatur verlangen die Heizflächen am kältesten Tag? |
| Messung und Abrechnung | Wärmemengenzähler, Heizkostenverteiler, Warmwasserzähler, Abrechnung nach HeizkostenV | Sind die Geräte fernablesbar, wer rechnet ab, wie wird die CO₂-Kostenaufteilung umgesetzt? |
Neben der Technik gibt es die organisatorische Ebene der Wärmeversorgung: Wer finanziert die Anlage, wem gehört sie, wer kauft die Energie ein, wer wartet, wer haftet bei Ausfall, und wie werden die Kosten an Mieter oder Nutzer weitergegeben? Genau hier unterscheiden sich die Versorgungswege – nicht in der Physik der Wärme, sondern in der Verteilung von Geld, Risiko und Verantwortung.
Wärmeversorgung im Vergleich: die fünf Versorgungswege für Immobilien
Für Mehrfamilienhäuser, Wohnanlagen und Gewerbeimmobilien kommen in der Praxis fünf Versorgungswege in Frage. Sie schließen sich nicht immer aus – ein Quartiersnetz kann von einem Contractor betrieben werden, eine Eigenanlage kann über Betriebsführung ausgelagert sein. Die folgende Tabelle zeigt die typische Ausprägung:
| Kriterium | Eigenversorgung (eigene Anlage) | Fernwärme | Nahwärme / Quartier | Wärmelieferung / Contracting | Wärmepumpe im Abo |
|---|---|---|---|---|---|
| Investition des Eigentümers | volle Anlage, abzüglich Förderung | Hausanschluss- und Baukostenzuschuss, Umbau der Heizzentrale | je nach Modell: Anteil am Netz oder nur Anschlusskosten | keine oder gering (ggf. Baukostenzuschuss) | keine oder geringe Anzahlung |
| Technisches Risiko | Eigentümer | Versorger bis zur Übergabestation | Netzbetreiber, bei Eigenbetrieb die Eigentümergemeinschaft | Contractor bis zum Übergabepunkt | Anbieter für das Gerät, Eigentümer für Energie und System |
| Betrieb und Wartung | Eigentümer beauftragt Fachfirmen selbst | Versorger (Netz und Station) | Netzbetreiber | Contractor, per SLA geregelt | meist im Abo enthalten, Umfang prüfen |
| Preisbildung | eigene Energiekosten + Kapital + Wartung | Grund- und Arbeitspreis, Preisgleitklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV | Grund- und Arbeitspreis, oft an Erzeugungskosten des Netzes gekoppelt | Grund-, Arbeits- und ggf. Messpreis mit Preisgleitklausel | feste Monatsrate für das Gerät, Strom separat |
| Wechselmöglichkeit | jederzeit (eigene Anlage) | praktisch keine – ein Netz, ein Anbieter | eingeschränkt, lange Bindung | nach Vertragslaufzeit, Endschaft regelt Übergang | nach Mindestlaufzeit |
| Umlagefähigkeit im Mietobjekt | Energie und Wartung ja; Investition nur über Modernisierungsumlage | Wärmelieferkosten ja (§ 2 Nr. 4c BetrKV); bei Umstellung im Bestand § 556c BGB | wie Fernwärme | Wärmelieferkosten ja; bei Umstellung im Bestand § 556c BGB + WärmeLV | Gerätemiete nicht als Betriebskosten umlagefähig |
| Förderung | Eigentümer beantragt (Unternehmen: KfW 459, 30 %) | beim Versorger (BEW); Anschluss teils förderfähig | BEW für Netzbetreiber, auch Contractoren | Contractor beantragt (KfW 459 bzw. BEW) und gibt sie im Preis weiter | abhängig vom Modell, oft eingeschränkt |
| Typische Eignung | Eigentümer mit Kapital und Technikabteilung | Innenstadtlagen mit bestehendem Netz und akzeptablem Preis | Neubauquartiere, Wohnanlagen, Gewerbeparks, Liegenschaften mit mehreren Gebäuden | MFH ab ca. 150.000 kWh/a, Wohnungsunternehmen, Gewerbe, Quartiere | Ein- und Zweifamilienhäuser, kleine Objekte |
1. Eigenversorgung mit eigener Anlage
Der Klassiker: Der Eigentümer kauft Kessel, Wärmepumpe oder BHKW, beauftragt Planung und Einbau, schließt Wartungsverträge und Energielieferverträge ab und trägt alle Risiken. Der Vorteil liegt in der vollen Kontrolle und darin, dass keine Marge eines Dritten anfällt. Der Nachteil: Die Investition bindet Kapital, das im Wohnungsbestand oft für Instandhaltung oder Neubau gebraucht wird, und im Mietobjekt sind die Kapitalkosten keine umlagefähigen Betriebskosten. Außerdem braucht der Eigentümer Know-how für Ausschreibung, Bauüberwachung und Betrieb – gerade bei Wärmepumpen und Hybridanlagen entscheidet die Betriebsführung über die Effizienz. Eine Zwischenform ist das Betriebsführungs-Contracting, bei dem die Anlage im Eigentum bleibt, der Betrieb aber professionell ausgelagert wird (mehr im Beitrag zu den Contracting-Modellen).
2. Fernwärme
Bei der Fernwärme bezieht das Gebäude Wärme aus einem großen, meist kommunalen oder regionalen Netz über eine Übergabestation. Heizzentrale, Schornstein und Brennstoffeinkauf entfallen. Dafür ist der Eigentümer an einen einzigen Versorger gebunden; ein Anbieterwechsel wie bei Strom oder Gas ist nicht möglich. Verträge auf Basis der AVBFernwärmeV haben nach § 32 eine Erstlaufzeit von höchstens zehn Jahren, Preisänderungen laufen über Preisgleitklauseln, die nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV sowohl die Kostenentwicklung beim Versorger als auch die Verhältnisse am Wärmemarkt abbilden und transparent sein müssen. Vor der Entscheidung sollten Sie die veröffentlichten Preisblätter und die Preisentwicklung der letzten Jahre prüfen, den Baukostenzuschuss verhandeln und die technischen Anschlussbedingungen (insbesondere maximale Rücklauftemperatur) mit Ihrer Hausanlage abgleichen. Vertiefung: Nahwärme vs. Fernwärme und Wärmenetz-Anschluss.
3. Nahwärme und Quartiersversorgung
Nahwärme ist ein kleines Wärmenetz, das mehrere Gebäude – eine Wohnanlage, ein Quartier, einen Gewerbepark oder eine Liegenschaft mit mehreren Häusern – aus einer gemeinsamen Zentrale versorgt. Die Zentrale kann Wärmepumpen, BHKW, Biomasse, Solarthermie oder Abwärme kombinieren. Für Wohnungsunternehmen mit zusammenhängendem Bestand ist das oft der wirtschaftlichste Weg, weil sich Erzeugerleistung und Lastspitzen über viele Gebäude ausgleichen und große Anlagen je Kilowatt günstiger sind. Wärmenetze sind über die BEW förderfähig. Betreiber kann das Wohnungsunternehmen selbst sein, ein Stadtwerk oder ein Contractor. Mehr dazu unter Contracting für Wohnquartiere.
4. Wärmelieferung per Contracting
Bei der Wärmelieferung – dem Energieliefer-Contracting, im Markt meist Wärmecontracting genannt – plant, finanziert, baut und betreibt ein Contractor die Wärmeerzeugung im oder am Objekt. Der Eigentümer kauft nur die fertige Wärme ab einem vertraglich definierten Übergabepunkt und zahlt einen Grundpreis, einen Arbeitspreis je Kilowattstunde und gegebenenfalls einen Messpreis. Die Anlage bleibt in der Regel Eigentum des Contractors (Scheinbestandteil nach § 95 BGB). Vorteil gegenüber der Fernwärme: Die Technik wird für genau dieses Gebäude gewählt, und nach Vertragsende kann der Eigentümer die Anlage übernehmen oder den Anbieter wechseln. Vorteil gegenüber der Eigenanlage: keine Kapitalbindung, kein Betriebsrisiko, im Mietobjekt umlagefähige Wärmekosten unter den Voraussetzungen des § 556c BGB. Nachteil: Marge und Risikoaufschlag des Contractors sind eingepreist, und die Vertragsqualität entscheidet über 10 bis 15 Jahre. Wie ein fairer Contracting-Vertrag aussieht, erklären wir gesondert; die Variante für einzelne Heizungen beschreibt der Beitrag Heizungscontracting.
5. Wärmepumpe im Abo oder zur Miete
Hersteller und Energieversorger bieten Wärmepumpen zunehmend als Abo mit Monatsrate an. Das Modell finanziert das Gerät und meist Wartung, aber nicht den Betrieb des gesamten Systems; Strom kauft der Eigentümer selbst ein, und das Effizienzrisiko bleibt bei ihm. Für Ein- und Zweifamilienhäuser kann das passen, für große Mehrfamilienhäuser und Gewerbe selten: Die Monatsrate ist im Mietobjekt nicht als Betriebskosten umlagefähig, und Anlagen dieser Größe brauchen ohnehin eine individuelle Planung. Details: Wärmepumpe im Abo.
Zentrale oder dezentrale Wärmeversorgung?
Unabhängig vom Versorgungsweg stellt sich im Mehrfamilienhaus die Grundsatzfrage, ob zentral oder dezentral versorgt wird. Zentrale Wärmeversorgung bedeutet: Eine Heizzentrale (oder eine Übergabestation eines Wärmenetzes) versorgt alle Wohnungen über ein gemeinsames Rohrnetz. Dezentrale Wärmeversorgung bedeutet: Jede Wohnung hat ihren eigenen Wärmeerzeuger, typischerweise eine Gas-Etagenheizung, seltener Nachtspeicheröfen oder einzelne Luft-Wasser-Wärmepumpen. Eine Mischform sind Wohnungsstationen: Die Wärme kommt zentral, das Warmwasser wird erst in der Wohnung über einen Wärmetauscher bereitet.
| Kriterium | Zentrale Wärmeversorgung | Dezentrale Wärmeversorgung (Etagenheizung) |
|---|---|---|
| Effizienz | große Erzeuger, Lastausgleich über viele Wohnungen, professionelle Regelung | viele kleine Geräte, häufiges Takten, keine Optimierung |
| Dekarbonisierung | ein Umbau für das ganze Haus: Wärmepumpe, Hybrid, Netzanschluss | schwierig – Wärmepumpe je Wohnung oft nicht realisierbar (Platz, Schall, Außeneinheiten) |
| Wartung und Schornsteinfeger | eine Anlage, ein Termin | Zutritt zu jeder Wohnung, viele Einzeltermine |
| Verteilverluste | Leitungs- und Zirkulationsverluste, abhängig von Dämmung und Temperaturen | gering, kurze Wege |
| Abrechnung | HeizkostenV, CO2KostAufG, Messdienst | Mieter hat eigenen Gasvertrag; Vermieter nur für Wartung/Schornsteinfeger zuständig |
| Umbauaufwand bei Wechsel | – | hoch: Steigleitungen, Anbindung jeder Wohnung, Warmwasserlösung, Arbeiten in bewohnten Wohnungen |
Zentralisierung von Etagenheizungen: das BGH-Urteil vom 20.05.2026
Viele Bestände aus den 1950er- bis 1990er-Jahren sind mit Gas-Etagenheizungen ausgestattet. Wer sie auf eine zentrale Wärmeversorgung umstellen will – etwa über eine Wärmepumpen-Hybridzentrale oder einen Fernwärmeanschluss –, steht vor einem rechtlichen Problem. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteilen vom 20.05.2026 (VIII ZR 46/25 und VIII ZR 47/25) entschieden, dass § 556c BGB nicht greift, wenn die Mieter sich vorher selbst mit Wärme versorgt haben. Die Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung mit Umlage der Wärmelieferkosten lässt sich in diesen Fällen also nicht auf § 556c stützen.
Für die Planung heißt das: Bei Objekten mit Etagenheizungen muss vor jeder technischen Entscheidung geklärt werden, auf welcher Rechtsgrundlage die neuen Wärmekosten getragen werden – etwa über eine Vereinbarung mit den Mietern, über Neuvermietungen mit entsprechender Vertragsgestaltung oder über eine Prüfung als Modernisierung. Das ist eine Frage für die mietrechtliche Beratung im Einzelfall. Technisch bleibt die Zentralisierung häufig der einzige realistische Weg zur Dekarbonisierung; wirtschaftlich muss sie ohne den Automatismus des § 556c gerechnet werden. Hintergrund: Contracting im Mietrecht.
Erzeugertechniken für die Wärmeversorgung und ihre Eignung
Welche Technik ein Gebäude wirtschaftlich versorgen kann, hängt weniger von Vorlieben als von vier Messgrößen ab: Vorlauftemperatur am kältesten Tag, Jahreswärmebedarf, Anteil des Warmwassers am Wärmebedarf und verfügbare Infrastruktur (Platz, Stromanschluss, Netz in der Straße). Die folgende Übersicht ordnet die gängigen Erzeuger ein:
| Technik | Geeignet, wenn … | Kritisch, wenn … | Rechtlicher Hinweis 2026 |
|---|---|---|---|
| Luft-Wasser-Wärmepumpe | Vorlauf am kältesten Tag bei etwa 55 °C oder darunter, Aufstellfläche, ausreichender Netzanschluss | dauerhaft hohe Vorlauftemperaturen, Schallkonflikte, kein Platz für Außeneinheiten | erneuerbar, keine Bio-Treppe; KfW 459 für Unternehmen |
| Sole-/Wasser-Wärmepumpe | Fläche für Sonden oder Brunnen, Genehmigung erreichbar, hoher Wärmebedarf | enge Grundstücke, Wasserschutzgebiete | wasserrechtliche Erlaubnis nötig |
| Hybrid (Wärmepumpe + Spitzenlastkessel) | teilsanierter Bestand, Spitzen zu hoch für reine Wärmepumpe | vollsanierte Gebäude (reine Wärmepumpe meist günstiger) | fossiler Anteil folgt der Bio-Treppe |
| BHKW | ganzjährig hoher Wärmebedarf, Strom im Objekt nutzbar (Mieterstrom, Gewerbe) | stark saisonaler oder kleiner Wärmebedarf | bei Erdgasbetrieb Bio-Treppe beachten |
| Biomasse (Pellet, Hackschnitzel) | Lagerraum und Zufahrt vorhanden, eher ländliche Lage | enge Innenstadt, Feinstaubkonflikte | Emissionsgrenzwerte der 1. BImSchV |
| Gas-Brennwert | Übergangslösung, wenn nichts anderes wirtschaftlich darstellbar ist | langfristige Planung – Brennstoff- und CO₂-Kosten steigen | Bio-Treppe: 10 % ab 2029 bis 60 % ab 2040 |
| Wärmenetz-Übergabestation | Netz in der Straße oder im Wärmeplan vorgesehen, fairer Preis | Hausanlage verfehlt die geforderte Rücklauftemperatur | AVBFernwärmeV, § 556c BGB bei Umstellung |
Die wichtigste einzelne Zahl ist die Vorlauftemperatur. Viele Bestandsgebäude kommen mit deutlich niedrigeren Temperaturen aus, als die alte Kesselregelung vermuten lässt – das zeigt ein Heizversuch im Winter oder eine raumweise Heizlastberechnung. Wo nur einzelne Räume höhere Temperaturen brauchen, genügt oft der Austausch weniger Heizkörper. Vertiefung zu Wärmepumpen im Mehrfamilienhaus: Wärmepumpe im Mehrfamilienhaus; zu Hybridlösungen: Hybridheizung im Bestand; zu den Leistungen: Wärmepumpen-Contracting und BHKW-Contracting.
Rechtsrahmen der Wärmeversorgung 2026
Kaum ein Bereich des Gebäudebetriebs hat sich in den letzten Jahren rechtlich so oft verändert wie die Wärmeversorgung. Für Planungen ab Herbst 2026 sind diese Regelwerke maßgeblich:
- 1
30.06.2026
Wärmepläne großer Städte
Frist nach WPG für Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohnern.
- 2
29.07.2026
GModG in Kraft
Gebäudemodernisierungsgesetz löst das GEG ab; die starre 65-%-EE-Pflicht für neue Heizungen entfällt.
- 3
31.12.2026
Fernablesbare Zähler
Nach HeizkostenV müssen vorhandene Erfassungsgeräte bis Ende 2026 fernablesbar sein.
- 4
30.06.2028
Wärmepläne kleinerer Gemeinden
Frist nach WPG für Gemeinden mit bis zu 100.000 Einwohnern.
- 5
ab 2029
Bio-Treppe beginnt
Neu eingebaute fossile Heizungen im Bestand: mindestens 10 % klimaneutrale Brennstoffe, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040.
Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)
Seit dem 29. Juli 2026 ist das GModG in Kraft und ersetzt das Gebäudeenergiegesetz. Die frühere Vorgabe, dass neu eingebaute Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen, gilt nicht mehr. Stattdessen müssen neu eingebaute fossile Heizungen im Bestand der Bio-Treppe folgen: mindestens 10 Prozent klimaneutrale Brennstoffe ab 2029, 15 Prozent ab 2030, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab 2040. Für die Wärmeversorgung heißt das: Ein neuer Gaskessel ist rechtlich wieder einfacher möglich, wirtschaftlich aber mit einem wachsenden Kostenblock für Biomethan oder andere klimaneutrale Brennstoffe verbunden, der über eine Nutzungsdauer von 20 Jahren erheblich werden kann. Mehr: Contracting und Heizungsgesetz (GEG/GModG).
Wärmeplanungsgesetz (WPG) und kommunale Wärmeplanung
Das WPG verpflichtet die Länder, für ihre Gemeinden Wärmepläne erstellen zu lassen: bis zum 30.06.2026 für Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohnern, bis zum 30.06.2028 für kleinere Gemeinden. Der Wärmeplan teilt das Gemeindegebiet in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete ein – etwa Gebiete, in denen ein Wärmenetz entstehen oder verdichtet werden soll, und Gebiete für dezentrale Versorgung. Wichtig: Der Wärmeplan selbst begründet keine Pflicht, sich an ein Wärmenetz anzuschließen. Ein Anschluss- und Benutzungszwang kann nur durch eine eigene kommunale Satzung auf Grundlage des Landesrechts entstehen. Für Eigentümer ist der Wärmeplan dennoch die wichtigste Informationsquelle, bevor sie in eine eigene Anlage investieren. Details: Kommunale Wärmeplanung und Contracting.
AVBFernwärmeV
Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme regelt Verträge mit Fernwärme- und vielen Wärmelieferanten, die mit Allgemeinen Versorgungsbedingungen arbeiten. Zentral sind die Begrenzung der Erstlaufzeit auf höchstens zehn Jahre (§ 32) und die Anforderungen an Preisänderungsklauseln (§ 24 Abs. 4): Sie müssen die Kostenentwicklung beim Versorger und die Verhältnisse am Wärmemarkt angemessen berücksichtigen und in Formel und Indizes nachvollziehbar sein. Individuell ausgehandelte B2B-Verträge können abweichen. Mehr: Preisgleitklausel im Contracting.
§ 556c BGB und Wärmelieferverordnung
Der Mieter hat die Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten zu tragen, wenn „die Wärme mit verbesserter Effizienz entweder aus einer vom Wärmelieferanten errichteten neuen Anlage oder aus einem Wärmenetz geliefert wird“ und „die Kosten der Wärmelieferung die Betriebskosten für die bisherige Eigenversorgung mit Wärme oder Warmwasser nicht übersteigen“.
In der Praxis: Zwei Hürden für die Umstellung im laufenden Mietverhältnis: Effizienzverbesserung und Kostenneutralität, nachgewiesen nach der Wärmelieferverordnung (WärmeLV). Die Umstellung ist spätestens drei Monate vorher in Textform anzukündigen (§ 11 WärmeLV). Nach den BGH-Urteilen vom 20.05.2026 (VIII ZR 46/25 und 47/25) greift die Vorschrift nicht, wenn die Mieter sich vorher selbst versorgt haben.
§ 556c BGB auf gesetze-im-internet.deDie Kostenneutralität vergleicht die künftigen Wärmelieferkosten mit den bisherigen Betriebskosten der Eigenversorgung – nicht mit einer fiktiven neuen Eigenanlage. Das gelingt vor allem dort, wo die alte Zentralheizung ineffizient war. Wie der Vergleich rechnerisch geführt wird, zeigt der Beitrag zur Wärmelieferverordnung (WärmeLV).
CO2KostAufG und HeizkostenV
Bei Wärme aus fossilen Brennstoffen teilt das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz die CO₂-Kosten zwischen Vermieter und Mieter auf. Für Wohngebäude gilt ein Stufenmodell mit zehn Stufen: Je höher der spezifische Ausstoß des Gebäudes je Quadratmeter, desto größer der Vermieteranteil – bei sehr effizienten Gebäuden unter 12 kg CO₂/m² und Jahr trägt der Mieter die Kosten vollständig, ab 52 kg der Vermieter 95 Prozent. Das gilt auch, wenn ein Contractor die Wärme liefert. Die Heizkostenverordnung schreibt für zentrale Wärmeversorgung die verbrauchsabhängige Abrechnung vor (in der Regel 50 bis 70 Prozent nach Verbrauch) und verlangt fernablesbare Erfassungsgeräte sowie unterjährige Verbrauchsinformationen. Umlagefähig sind die Kosten nach der Betriebskostenverordnung, bei Wärmelieferung nach § 2 Nr. 4c BetrKV. Weiter: CO₂-Kostenaufteilung und fernablesbare Zähler.
Wärmeversorgung planen: in 8 Schritten zur richtigen Entscheidung
Eine gute Planung der Wärmeversorgung dauert bei großen Objekten mehrere Monate – und sollte beginnen, bevor die Altanlage ausfällt. Wer erst im Störfall entscheidet, landet fast immer beim schnellsten Ersatz, nicht beim wirtschaftlichsten. Bewährt hat sich folgende Reihenfolge:
- Bestandsaufnahme: Alter und Zustand von Erzeuger, Speicher, Pumpen und Leitungen; Heizflächen je Raum; Warmwasserbereitung und Zirkulation; Zählerausstattung; bestehende Verträge (Energie, Wartung, Messdienst, ggf. Fernwärme). Dazu die Gebäudedaten: Baujahr, Sanierungsstand, beheizte Fläche, geplante Maßnahmen an der Hülle.
- Wärmebedarf und Lastgang: Verbrauchsdaten der letzten drei Jahre, witterungsbereinigt; Aufteilung in Heizung und Warmwasser; wenn möglich ein Lastgang aus Wärmemengenzähler oder Kesselsteuerung. Daraus wird die tatsächlich benötigte Heizlast abgeleitet – sie liegt in der Praxis oft deutlich unter der installierten Kesselleistung.
- Vorlauftemperatur: Heizversuch in einer kalten Periode (Absenkung der Vorlauftemperatur, Beobachtung der Raumtemperaturen) oder raumweise Heizlastberechnung. Ergebnis: Welche Temperatur braucht das Haus am kältesten Tag, und welche Heizkörper sind die Engstellen?
- Optionen sammeln: Kommunalen Wärmeplan und Netzausbauplanung abfragen; Stromnetzanschluss prüfen; Aufstellflächen, Schall, Genehmigungen, Lager- und Anlieferungsmöglichkeiten klären. Daraus zwei bis vier realistische Varianten – etwa Hybrid-Wärmepumpe, Fernwärme, Nahwärme mit Nachbarobjekten, Contracting.
- Vollkostenvergleich: Für jede Variante Kapitalkosten, Energie, Wartung, Instandhaltung, Betriebsführung, Messung, CO₂-Kosten und Bio-Treppe über dieselbe Betrachtungsdauer. Plus Sensitivitäten: Was passiert bei 20 Prozent höheren Strom- oder Gaspreisen?
- Förderung einbinden: Für Unternehmen und Contractoren die KfW 459 mit 30 Prozent Zuschuss; für Wärmenetze die BEW-Förderung; für Prozesswärme die EEW. Förderanträge müssen in der Regel vor Vorhabenbeginn gestellt werden – das bestimmt den Zeitplan. Überblick: Fördermittel.
- Entscheidung über Technik und Betreibermodell: Eigenanlage, Fernwärme, Nahwärme oder Contracting – inklusive mietrechtlicher Prüfung (§ 556c, Etagenheizungen, Modernisierungsumlage) und Abstimmung mit Eigentümergremien, bei WEGs mit Beschluss.
- Umsetzung: Ausschreibung oder Vertragsverhandlung, Ankündigung an Mieter (bei Wärmelieferung drei Monate vorher in Textform), Übergangsversorgung während des Umbaus (mobile Heizzentrale), Inbetriebnahme, hydraulischer Abgleich, Einregulierung im ersten Winter und Monitoring.
Einen ersten Eindruck vom Wärmepreis Ihres Objekts liefert der Rechner. Für Portfolios mit vielen Objekten lohnt sich eine Priorisierung nach Alter der Anlagen, Ausstoß je Quadratmeter und Lage im Wärmeplan.
Beispielrechnung: Vollkostenvergleich der Wärmeversorgung für ein Mehrfamilienhaus
Beispielrechnung mit offengelegten, vereinfachten Annahmen – keine Angebotskalkulation. Alle Beträge netto, Energiepreise als Annahme für 2026. Ziel ist, den Rechenweg zu zeigen; Ihre realen Werte können deutlich abweichen. Verglichen werden zwei Versorgungswege für dasselbe Gebäude: A) Eigenversorgung mit einem neuen Gas-Brennwertkessel, den der Eigentümer selbst kauft, und B) Wärmelieferung per Contracting mit einer Hybridanlage aus Luft-Wasser-Wärmepumpe und Spitzenlastkessel.
| Annahme | Wert |
|---|---|
| Objekt | MFH, 30 Wohnungen, 2.100 m² Wohnfläche, Baujahr 1970er, teilsaniert, zentrale Heizung vorhanden |
| Wärmebedarf Heizung + Warmwasser | 250.000 kWh/a (ca. 119 kWh/m²a) |
| Variante A: Investition Gas-Brennwert | 90.000 € inkl. Hydraulik und Abgasanlage, keine Förderung |
| Variante B: Investition Hybrid | 320.000 €; KfW 459 (30 %) − 96.000 € → 224.000 € |
| Deckung Variante B | Wärmepumpe 80 % (JAZ 3,0), Spitzenlastkessel 20 % (Nutzungsgrad 95 %) |
| Nutzungsgrad Kessel Variante A | 92 % |
| Gaspreis inkl. CO₂-Preis / Wärmepumpenstrom | 11 ct/kWh / 25 ct/kWh |
| Bio-Treppe | Einbau 2027, Durchschnitt über 20 Jahre rund 33 % Bio-Anteil; Mehrpreis Biomethan 6 ct/kWh (Annahme, in B vorsichtshalber auch für den Spitzenlastkessel angesetzt) |
| Kapitalkosten | A: 4,5 % über 20 Jahre (Eigentümer); B: 6 % über 15 Jahre (Contractor), jeweils Annuität |
Energie Variante A: 250.000 kWh ÷ 0,92 = 271.700 kWh Gas × 11 ct = rund 29.890 €. Bio-Treppe: 33 % von 271.700 kWh × 6 ct = rund 5.340 € pro Jahr im Durchschnitt. Energie Variante B: 200.000 kWh ÷ 3,0 = 66.700 kWh Strom × 25 ct = 16.670 €; 50.000 kWh ÷ 0,95 = 52.600 kWh Gas × 11 ct = 5.790 €; Bio-Anteil rund 1.030 €. Summe rund 23.490 €, im Arbeitspreis des Contractors mit 10 % Aufschlag für Marge und Einkaufsrisiko: rund 25.840 €.
| Kostenposition pro Jahr | A: Eigenversorgung Gas-Brennwert | B: Wärmelieferung Hybrid (Contracting) |
|---|---|---|
| Kapitalkosten (Annuität) | 6.920 € (auf 90.000 €) | 23.060 € (auf 224.000 €, im Grundpreis) |
| Energie | 29.890 € | 25.840 € (Arbeitspreis inkl. Bio-Anteil) |
| Bio-Treppe (Durchschnitt) | 5.340 € | im Arbeitspreis enthalten |
| Wartung, Instandhaltung, Schornsteinfeger | 3.000 € | 6.500 € (inkl. Betriebsführung, Störungsdienst, Messung; im Grundpreis) |
| Eigene Verwaltung, Risikoreserve | 1.500 € | – |
| Summe pro Jahr | rund 46.650 € | rund 55.400 € |
| Vollkosten je kWh Wärme | ca. 18,7 ct | ca. 22,2 ct |
| je Wohnung und Monat | ca. 130 € | ca. 154 € |
| CO₂-Ausstoß (Annahme 0,2 kg/kWh Gas) | ca. 54 t/a (≈ 26 kg/m²) | ca. 11 t/a Gas (≈ 5 kg/m²), Strom separat |
| Vermieteranteil CO₂-Kosten nach CO2KostAufG | Stufe mit 30 % → bei 60 €/t rund 1.000 €/a | unter 12 kg/m²: 0 % |
Einordnung: Auf dem Papier ist die Eigenversorgung mit dem neuen Gaskessel in diesem Beispiel rund 8.750 € pro Jahr günstiger. Das Ergebnis hat aber drei Haken, die in der reinen Jahreszahl nicht sichtbar sind:
- Preisrisiko: Variante A hängt zu fast 100 Prozent am Gas- und CO₂-Preis. Steigt der Gaspreis in der Rechnung von 11 auf 14 ct/kWh, wächst A auf rund 54.800 €, B nur auf rund 57.100 € – der Abstand schrumpft auf rund 2.300 €. Bei weiter steigenden CO₂-Preisen oder teurerem Biomethan kann sich die Reihenfolge umkehren.
- Umlage und Vermieterkosten: Im Mietobjekt trägt der Vermieter in Variante A einen Teil der CO₂-Kosten dauerhaft selbst, und die 90.000 € Kesseltausch sind als Ersatz einer Altanlage in der Regel Instandhaltung, also weder Betriebskosten noch Modernisierung. In Variante B sind die Wärmekosten unter den Voraussetzungen des § 556c BGB als Betriebskosten umlagefähig – aber nur, wenn sie die bisherigen Kosten der Eigenversorgung mit der alten Anlage nicht übersteigen.
- Zukunftsfähigkeit: Variante A verlagert die Dekarbonisierung nur in die Zukunft; spätestens mit der 60-%-Stufe ab 2040 oder bei Verkauf und Refinanzierung (ESG-Anforderungen) steht die nächste Entscheidung an. Variante B ist nach 15 Jahren refinanziert; die Endschaftsregel bestimmt, zu welchen Konditionen danach weitergeliefert oder übernommen wird.
Die Beispielrechnung zeigt vor allem eines: Die „richtige“ Wärmeversorgung lässt sich nicht aus einer Faustregel ablesen, sondern nur aus dem objektbezogenen Vollkostenvergleich mit Sensitivitäten. Eine dritte Variante – Eigenanlage mit Hybrid-Wärmepumpe – liegt bei den Kapitalkosten zwischen A und B und bei den Energiekosten nahe an B; sie setzt voraus, dass der Eigentümer Kapital und Betriebskompetenz hat. Den Vergleich zwischen Eigeninvestition und Contracting vertieft der Beitrag Contracting vs. Eigeninvestition.
Versorgungssicherheit und Redundanz
Für eine Wohnanlage mit Hunderten Bewohnern, ein Pflegeheim oder ein Hotel ist ein Heizungsausfall im Januar kein Komfortproblem, sondern ein Haftungs- und Reputationsrisiko. Zur Planung der Wärmeversorgung gehört deshalb ein Redundanzkonzept:
- (n-1)-Auslegung: Bei Ausfall des größten Erzeugers muss der Rest zumindest die Grundversorgung sichern. Kaskaden aus mehreren Wärmepumpen oder Kesseln sind robuster als ein einzelnes großes Gerät.
- Bivalenz: Hybridanlagen haben mit dem Spitzenlastkessel eine eingebaute Rückfallebene. Bei monovalenten Wärmepumpen braucht es einen Notfallplan, etwa einen Anschlusspunkt für eine mobile Heizzentrale.
- Stromversorgung: Wärmepumpen hängen am Stromnetz. Netzanschlussleistung und Absicherung müssen vorab mit dem Netzbetreiber geklärt werden; steuerbare Verbrauchseinrichtungen können vom Netzbetreiber in der Leistung begrenzt werden, was bei der Auslegung von Speichern und Kaskaden zu berücksichtigen ist.
- Speicher: Ausreichende Puffer- und Warmwasserspeicher überbrücken kurze Störungen und Sperrzeiten.
- Fernüberwachung und SLA: Störmeldungen müssen rund um die Uhr ankommen. Bei Contracting und Fernwärme gehören Reaktions- und Wiederherstellungszeiten mit Folgen bei Überschreitung in den Vertrag.
- Trinkwasserhygiene: Zentrale Warmwasseranlagen müssen Legionellen sicher vermeiden; die Temperaturführung ist mit der Effizienz der Wärmepumpe abzustimmen, und Großanlagen unterliegen Untersuchungspflichten nach der Trinkwasserverordnung.
Bei Fernwärme liegt die Versorgungssicherheit bis zur Übergabestation beim Versorger; dahinter bleibt der Eigentümer für Hausanlage und Warmwasser verantwortlich. Beim Contracting hängt die Aufteilung am vereinbarten Übergabepunkt – er sollte so gewählt sein, dass im Störfall klar ist, wer zuständig ist.
Checkliste: Wärmeversorgung für Mehrfamilienhaus und Gewerbe prüfen
Diese Fragen sollten beantwortet sein, bevor Sie sich für einen Versorgungsweg entscheiden:
- Verbrauchsdaten der letzten drei Jahre liegen witterungsbereinigt vor, getrennt nach Heizung und Warmwasser?
- Tatsächliche Heizlast berechnet statt Altkesselleistung übernommen?
- Benötigte Vorlauftemperatur am kältesten Tag gemessen oder berechnet?
- Kommunalen Wärmeplan und geplantes Versorgungsgebiet für die Adresse abgefragt?
- Stromnetzanschluss und Aufstellflächen für Wärmepumpen geprüft?
- Mindestens zwei Versorgungswege mit Vollkosten je kWh über dieselbe Laufzeit verglichen?
- Bio-Treppe und CO₂-Kostenaufteilung in der Rechnung berücksichtigt?
- Förderung (KfW 459 / BEW) vor Vorhabenbeginn beantragt oder eingeplant?
- Mietrecht geklärt: § 556c BGB erfüllbar, Etagenheizungen im Bestand, Ankündigungsfristen?
- Redundanz und Übergangsversorgung während des Umbaus geplant?
- Bei Fernwärme oder Contracting: Preisgleitklausel, Laufzeit und Endschaft geprüft?
- Fernablesbare Zähler und Abrechnung nach HeizkostenV sichergestellt?
Häufige Fehler bei der Wärmeversorgung großer Immobilien
- Entscheidung im Störfall: Wer erst plant, wenn der Kessel ausfällt, bekommt den schnellsten, nicht den besten Ersatz – meist wieder fossil und überdimensioniert.
- Altkesselleistung übernehmen: Viele Heizzentralen sind stark überdimensioniert. Überdimensionierte Anlagen kosten mehr, takten häufiger und treiben bei Contracting und Fernwärme den leistungsabhängigen Grundpreis.
- Nur den Arbeitspreis vergleichen: Fernwärme- und Contractingangebote unterscheiden sich stark in der Aufteilung von Grund- und Arbeitspreis. Maßgeblich sind die Vollkosten bei Ihrem Verbrauch.
- Wärmeplan ignorieren: Wer heute in eine eigene Anlage investiert und in drei Jahren ein günstiges Netz vor der Tür hat, hat Kapital fehlgeleitet – umgekehrt ist das Warten auf ein Netz, das nie kommt, ebenso teuer.
- Etagenheizungen und § 556c verwechseln: Nach dem BGH vom 20.05.2026 trägt § 556c nicht, wenn Mieter sich vorher selbst versorgt haben. Die Zentralisierung braucht eine eigene rechtliche Grundlage.
- Rücklauftemperatur unterschätzt: Fernwärmeversorger verlangen oft maximale Rücklauftemperaturen; Wärmepumpen arbeiten mit niedrigen Temperaturen besser. Ohne hydraulischen Abgleich verfehlen beide ihr Potenzial.
- Warmwasser vergessen: Die Warmwasserbereitung bestimmt bei Wärmepumpen oft die Effizienz und bei Contracting die Schnittstellen. Zuständigkeit für Hygiene und Zirkulation eindeutig regeln.
- Bio-Treppe als Randnotiz: Beim neuen Gaskessel wächst der Pflichtanteil klimaneutraler Brennstoffe bis 2040 auf 60 Prozent – diese Kosten gehören in jede Vollkostenrechnung.
- Förderung zu spät beantragt: Förderanträge müssen in der Regel vor Vorhabenbeginn gestellt werden; ein vorschnell unterschriebener Auftrag kann die Förderung kosten.
- Unklare Verträge: Fehlende Endschaftsregelung, intransparente Preisgleitklauseln oder offene Regelungen zu Gesetzesänderungen führen über 10 bis 15 Jahre zu Streit.
Für wen ist Wärmeversorgung per Contracting die richtige Lösung – und für wen nicht?
Contracting ist kein Allheilmittel. Ehrlich betrachtet ist es für manche Eigentümer die beste Form der Wärmeversorgung, für andere eine teure Umwegfinanzierung:
Passt eher
- Mehrfamilienhäuser und Gewerbeobjekte ab etwa 150.000 kWh Jahreswärmebedarf
- Wohnungsunternehmen und Genossenschaften, die Kapital für Neubau und Sanierung brauchen
- Hausverwaltungen und WEGs ohne eigene Haustechnik-Kompetenz
- Komplexe Technik: Hybridanlagen, BHKW, kleine Wärmenetze im Quartier
- Mietobjekte mit ineffizienter Zentralheizung, in denen § 556c BGB erfüllbar ist
- Standorte ohne attraktives Fernwärmeangebot
Passt eher nicht
- Ein- und Zweifamilienhäuser und kleine Objekte mit geringem Wärmebedarf
- Eigentümer mit günstigem Kapital und eigener Technikabteilung
- Objekte, die in wenigen Jahren verkauft, abgerissen oder komplett saniert werden
- Bestände mit Etagenheizungen, wenn keine tragfähige Lösung mit den Mietern möglich ist
- Lagen mit günstigem, zukunftsfähigem Fernwärmeangebot direkt vor dem Haus
Mehr zur Einordnung bieten die Beiträge Energie-Contracting, Contracting in der Wohnungswirtschaft, Contracting für Gewerbeimmobilien und Contracting für Hausverwaltungen. Unser Angebot für große Objekte: Wärme-Contracting für große Immobilien.
Häufige Fragen zur Wärmeversorgung
Was versteht man unter Wärmeversorgung eines Gebäudes?
Die Wärmeversorgung eines Gebäudes umfasst alles, was nötig ist, damit Räume warm und Warmwasser verfügbar sind: die Wärmeerzeugung (Kessel, Wärmepumpe, BHKW oder Übergabestation eines Wärmenetzes), die Speicherung, die Verteilung über Leitungen und Pumpen, die Warmwasserbereitung, die Übergabe an die Räume über Heizkörper oder Flächenheizungen sowie die Messung und Abrechnung der Kosten. Hinzu kommt die organisatorische Seite: wer die Anlage finanziert, betreibt, wartet und die Energie einkauft.
Welche Arten der Wärmeversorgung gibt es für ein Mehrfamilienhaus?
Für ein Mehrfamilienhaus gibt es im Kern fünf Versorgungswege: Eigenversorgung mit einer eigenen Heizungsanlage des Eigentümers, Anschluss an ein Fernwärmenetz, Anschluss an ein Nahwärme- oder Quartiersnetz, Wärmelieferung durch einen Contractor, der eine Anlage im Objekt baut und betreibt, sowie Miet- oder Abo-Modelle für einzelne Geräte wie Wärmepumpen. Technisch unterscheidet man außerdem zwischen zentraler Versorgung (eine Heizzentrale für das ganze Haus) und dezentraler Versorgung (z. B. Gas-Etagenheizungen je Wohnung).
Was ist der Unterschied zwischen zentraler und dezentraler Wärmeversorgung?
Bei der zentralen Wärmeversorgung erzeugt eine Anlage im Keller, auf dem Dach oder im Quartier die Wärme für alle Wohnungen und verteilt sie über ein gemeinsames Leitungsnetz; abgerechnet wird nach der Heizkostenverordnung. Bei der dezentralen Wärmeversorgung hat jede Wohnung ihre eigene Wärmeerzeugung, typischerweise eine Gas-Etagenheizung, und der Mieter schließt den Energievertrag meist selbst ab. Zentrale Systeme sind in großen Objekten meist effizienter, leichter zu dekarbonisieren und professionell zu betreiben; der Umbau von dezentral auf zentral ist allerdings baulich und mietrechtlich aufwendig.
Kann man bei der Umstellung von Etagenheizungen auf eine Zentralheizung die Wärmekosten nach § 556c BGB umlegen?
Nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 20.05.2026 (VIII ZR 46/25 und VIII ZR 47/25) nicht über § 556c BGB: Die Vorschrift greift nicht, wenn die Mieter sich vorher selbst mit Wärme versorgt haben, etwa über eigene Gas-Etagenheizungen. Für solche Objekte braucht es eine andere rechtliche Grundlage, etwa eine Vereinbarung mit den Mietern oder eine Prüfung als Modernisierung. Das sollte vor der Planung anwaltlich geklärt werden, weil es die Wirtschaftlichkeit der Zentralisierung entscheidend bestimmt.
Was ist besser für die Wärmeversorgung: Fernwärme oder eigene Heizung?
Das hängt vom Standort und vom Fernwärmeangebot ab. Fernwärme erspart Heizzentrale, Wartung und Brennstoffeinkauf, bindet den Eigentümer aber langfristig an einen einzigen Versorger ohne Wechselmöglichkeit; die Preise ändern sich über Preisgleitklauseln nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV. Eine eigene Anlage bietet mehr Kontrolle und Technologiewahl, bedeutet aber Investition, Betriebsrisiko und Personalaufwand. Vergleichen lässt sich das nur über die Vollkosten je Kilowattstunde über 15 bis 20 Jahre, einschließlich Anschlusskosten, Grundpreis, Arbeitspreis und Preisentwicklung.
Muss ich mein Gebäude an ein Wärmenetz anschließen, wenn die Kommune eine Wärmeplanung beschlossen hat?
Nein, nicht allein aufgrund des Wärmeplanungsgesetzes (WPG). Der kommunale Wärmeplan ist ein strategisches Planungsinstrument und begründet selbst keine Anschlusspflicht für Gebäudeeigentümer. Ein Anschluss- und Benutzungszwang kann sich nur aus einer eigenen kommunalen Satzung auf Grundlage des jeweiligen Landesrechts ergeben. Der Wärmeplan ist trotzdem wichtig, weil er zeigt, ob am Standort voraussichtlich ein Wärmenetz entsteht oder dezentral versorgt werden soll.
Bis wann müssen Kommunen ihre Wärmeplanung vorlegen?
Nach dem Wärmeplanungsgesetz mussten Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohnern ihren Wärmeplan bis zum 30.06.2026 erstellen; Gemeinden mit bis zu 100.000 Einwohnern haben bis zum 30.06.2028 Zeit. Für Eigentümer großer Immobilien lohnt sich die Nachfrage bei der Kommune, welches Versorgungsgebiet für ihre Adresse vorgesehen ist.
Welche Vorgaben gelten 2026 für eine neue Heizung im Bestand?
Seit dem 29. Juli 2026 gilt das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), das das Gebäudeenergiegesetz ablöst. Die frühere starre Pflicht, neue Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien zu betreiben, ist entfallen. Für neu eingebaute fossile Heizungen im Bestand gilt stattdessen die Bio-Treppe: mindestens 10 Prozent klimaneutrale Brennstoffe ab 2029, 15 Prozent ab 2030, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab 2040. Stand: September 2026.
Wie plane ich die Wärmeversorgung für ein großes Mehrfamilienhaus?
In acht Schritten: Bestandsaufnahme von Anlage, Gebäude und Verbrauchsdaten; Ermittlung von Wärmebedarf, Heizlast und Lastgang; Prüfung der nötigen Vorlauftemperatur; Sammlung der realistischen Versorgungsoptionen einschließlich kommunaler Wärmeplanung; Vollkostenvergleich über die Nutzungsdauer; Einbindung der Förderung (KfW 459 für Unternehmen und Contractoren, BEW für Wärmenetze); Entscheidung über Technik und Betreibermodell; Umsetzung mit Übergangsversorgung und Inbetriebnahme.
Wann ist Contracting die richtige Form der Wärmeversorgung?
Wärmeversorgung per Contracting passt vor allem zu Objekten ab etwa 150.000 kWh Jahreswärmebedarf, zu Eigentümern, die Kapital und Personal nicht in Haustechnik binden wollen, und zu komplexer Technik wie Hybridanlagen, BHKW oder kleinen Wärmenetzen. Weniger geeignet ist sie für kleine Gebäude, für Objekte kurz vor Verkauf oder Komplettsanierung und für Eigentümer mit günstigem Kapital und eigener Technikabteilung. Im Mietobjekt hängt die Umlagefähigkeit an § 556c BGB und der Wärmelieferverordnung.
Welche Förderung gibt es für die Wärmeversorgung von Unternehmen und Wohnungsunternehmen?
Für den Heizungstausch können Unternehmen und Contractoren die KfW-Förderung 459 mit einem pauschalen Zuschuss von 30 Prozent der förderfähigen Kosten nutzen; Einkommens- und Geschwindigkeitsboni gibt es dort nicht, die KfW 458 ist Privatpersonen vorbehalten. Für Wärmenetze kommt die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) des BAFA in Betracht, bei der auch Contractoren antragsberechtigt sind; für Prozesswärme im Gewerbe die EEW. Förderbedingungen bitte tagesaktuell prüfen.
Wie wird die Wärmeversorgung im Mehrfamilienhaus abgerechnet?
Bei zentraler Wärmeversorgung verteilt der Eigentümer die Heiz- und Warmwasserkosten nach der Heizkostenverordnung: in der Regel 50 bis 70 Prozent nach erfasstem Verbrauch, der Rest nach Wohnfläche oder umbautem Raum. Wird die Wärme von einem Contractor oder Fernwärmeversorger geliefert, sind die Kosten der Wärmelieferung nach § 2 Nr. 4c BetrKV umlagefähig. Bei fossilen Brennstoffen kommt die CO₂-Kostenaufteilung nach dem CO2KostAufG hinzu. Neu eingebaute Zähler müssen fernablesbar sein, vorhandene sind bis Ende 2026 nachzurüsten.