Ist es sinnvoll, eine Heizung zu mieten?
Eine Heizung zu mieten ist vor allem sinnvoll, wenn Sie ein selbst genutztes Gebäude ohne eigene Investition modernisieren wollen. Für Vermieter ist sie meist ungünstig: Die Mietrate darf nicht auf Mieter umgelegt werden, und Betreiberpflichten sowie Brennstoffrisiko bleiben beim Eigentümer.
Ob eine Heizungsmiete sinnvoll ist, hängt weniger von der Rate ab als von Ihrer Rolle. Wer ein Haus selbst bewohnt oder ein Gebäude selbst gewerblich nutzt, kann mit einer Mietlösung eine teure Anschaffung strecken und erhält Wartung und Reparaturen aus einer Hand. Der Preis dafür sind meist höhere Gesamtkosten als beim Kauf mit Förderung.
Für Eigentümer vermieteter Wohnungen sieht die Rechnung anders aus. Die Mietrate für den Wärmeerzeuger ersetzt wirtschaftlich die Anschaffung und gehört deshalb nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten. Sie bleibt beim Vermieter – ebenso wie die Pflichten als Betreiber der Anlage und das Risiko steigender Brennstoffpreise.
Wer Investition, Betrieb und Kosten tatsächlich abgeben möchte, sollte statt einer Gerätemiete die Wärmelieferung prüfen. Den direkten Vergleich beider Modelle zeigt der Beitrag Heizung mieten oder Contracting.
Darf ein Vermieter die Heizungsmiete auf die Mieter umlegen?
Nein, in der Regel nicht. Die Betriebskostenverordnung erlaubt bei der zentralen Heizung nur laufende Kosten wie Brennstoff, Betriebsstrom und Wartung. Die Gerätemiete ersetzt wirtschaftlich die Anschaffung. Umlagefähig ist dagegen das Entgelt für gewerbliche Wärmelieferung nach § 2 Nr. 4c BetrKV.
§ 2 Nr. 4a BetrKV zählt die Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage auf: Brennstoff, Betriebsstrom, Bedienung, Überwachung, Wartung, Reinigung und Abgasmessung. Anschaffung, Finanzierung und Ersatz der Anlage gehören nicht dazu. Eine Miet- oder Leasingrate tritt wirtschaftlich an diese Stelle und ist nach herrschender Auffassung nicht umlagefähig.
Für die gewerbliche Wärmelieferung gibt es mit § 2 Nr. 4c BetrKV eine eigene Position. Bei der Umstellung im laufenden Mietverhältnis gelten § 556c BGB und die Wärmelieferverordnung: Effizienzverbesserung, Kostenneutralität und eine Ankündigung drei Monate vorher in Textform. Nach einem BGH-Urteil vom 20. Mai 2026 greift § 556c BGB nicht, wenn sich Mieter bisher selbst versorgt haben, etwa mit Etagenheizungen. Mehr dazu unter Contracting und Mietrecht.
Praktische Folge: Wer eine Heizung für ein vermietetes Haus mietet, um Liquidität zu schonen, verlagert die Kosten nicht, sondern behält sie – nur in anderer Form. Das ist der häufigste Denkfehler beim Vergleich von Gerätemiete und Wärmelieferung.
Welche Pflichten behält der Eigentümer bei einer gemieteten Heizung?
Bei einer gemieteten Heizung bleiben Sie in der Regel Betreiber. Damit tragen Sie Verkehrssicherungspflicht, Dokumentation und wiederkehrende Prüfungen, etwa die Heizungsprüfung nach § 60b GModG in Gebäuden ab sechs Wohnungen, sowie bei neuen Gasheizungen die Bio-Quote nach § 43 GModG.
Eigentum an der Anlage und Betreiberstellung sind zwei verschiedene Dinge. Der Vermieter der Heizung schuldet meist nur ein funktionsfähiges Gerät und die vereinbarte Wartung. Gefährdungsbeurteilung, Prüfpflichten, der hydraulische Abgleich nach § 60c GModG und die Einhaltung der Bio-Quoten-Treppe bleiben bei Ihnen.
Bei der Wärmelieferung übernimmt der Contractor Betrieb und Anlagenverantwortung vertraglich. Für die Bio-Quote stellt § 43 Abs. 6 GModG klar, dass sie der Betreiber erfüllt, wenn der Eigentümer nicht Betreiber ist (Stand September 2026). Für Bestandshalter mit mehreren Heizzentralen ist das oft der größere Entlastungseffekt als die Finanzierung.
Wann ist eine Heizungsmiete die richtige Wahl?
Eine Heizungsmiete passt vor allem, wenn ein einzelnes selbst genutztes oder gewerblich genutztes Gebäude nur einen Kesseltausch braucht, keine Kosten auf Mieter umgelegt werden müssen und Liquidität wichtiger ist als die niedrigsten Gesamtkosten. Bei vermieteten Mehrfamilienhäusern passt Wärmelieferung meist besser.
Typische Fälle sind ein Einfamilienhaus, dessen Eigentümer die Anschaffung nicht auf einmal finanzieren kann, oder ein Gewerbebetrieb, der Kapital im Kerngeschäft halten möchte und eigenes technisches Personal hat.
Sobald mehrere Objekte, vermietete Wohnungen, Fördermittel oder die Auslagerung des Effizienzrisikos eine Rolle spielen, ist das Wärmecontracting strukturell im Vorteil. Für Wärmepumpen heißt dieses Modell bei Green Contracting Wärmepumpen-Abo.
Eine Zwischenlösung für Eigentümer, die die Anlage selbst besitzen, aber nicht selbst betreiben möchten, ist das Betriebsführungs-Contracting: Die Anlage bleibt im Eigentum, ein Dienstleister übernimmt Bedienung, Wartung und Optimierung. Das passt vor allem, wenn die vorhandene Heizung technisch noch gut ist.