Was ist Heizungscontracting?
Heizungscontracting bedeutet, dass ein Contractor beim Heizungstausch die neue Heizzentrale auf eigene Kosten plant, einbaut und betreibt. Der Eigentümer spart die Investition von 30.000 bis über 100.000 Euro und zahlt stattdessen monatlich einen Grundpreis plus Arbeitspreis für die gelieferte Wärme.
Der Begriff Heizungscontracting stellt den Anlass in den Mittelpunkt: Die alte Heizung ist am Ende ihrer Lebensdauer, ein Defekt oder neue gesetzliche Anforderungen machen den Tausch nötig, und der Eigentümer will dafür kein Eigenkapital binden und keinen Kredit aufnehmen. Statt die neue Anlage zu kaufen, beauftragt er einen Contractor, der den Heizungstausch übernimmt und die Anlage anschließend betreibt.
Vertraglich ist Heizungscontracting in aller Regel Energieliefer-Contracting: Verkauft wird nicht die Heizung, sondern die Wärme ab dem Übergabepunkt in der Heizzentrale. Der Contractor übernimmt Heizlastberechnung, Technologieauswahl, Demontage der Altanlage, Installation, Inbetriebnahme und danach Betrieb, Wartung und Störungsdienst. Die Verteilung im Haus bleibt in der Regel beim Eigentümer.
Vor allem in Mehrfamilienhäusern, bei Wohnungsbaugesellschaften, Wohnungseigentümergemeinschaften und in Gewerbeimmobilien ist das Modell verbreitet, weil der Heizungstausch dort technisch anspruchsvoll ist und Investition, Technologieentscheidung und Betriebsrisiko gebündelt abgegeben werden. Eine Beispielrechnung für 24 Wohnungen zeigt Contracting für die Heizung.
Was ist der Unterschied zwischen Heizungscontracting, Anlagencontracting und Wärmeliefer-Contracting?
Die drei Begriffe beschreiben im Kern dasselbe Modell nach DIN 8930-5, nur aus verschiedenen Blickwinkeln. Heizungscontracting betont den Anlass, also den Heizungstausch, Anlagencontracting die konkrete Anlage, die der Contractor errichtet und betreibt, und Wärmeliefer-Contracting den Vertragsgegenstand, nämlich die gelieferte Wärme.
Anlagencontracting ist die anlagenbezogene Ausprägung des Energieliefer-Contractings und kann neben Heizzentralen auch Blockheizkraftwerke, Kälteanlagen oder Photovoltaik umfassen. Wärmeliefer-Contracting bzw. Wärme-Contracting beschreibt die Lieferung von Heizwärme und Warmwasser als Leistung.
Davon zu unterscheiden sind Einspar-Contracting mit garantierter Effizienzsteigerung an einer vorhandenen Anlage, Finanzierungs-Contracting, bei dem nur die Finanzierung ausgelagert wird, und Betriebsführungs-Contracting. Die Übersicht steht auf Anlagencontracting und Contracting-Modelle.
Welche Heizungen sind im Heizungscontracting möglich?
Im Heizungscontracting sind Wärmepumpen und Wärmepumpen-Kaskaden, Blockheizkraftwerke, Hybridheizungen aus Wärmepumpe und Spitzenlastkessel, Pellet- und Biomasseheizungen sowie Anschlüsse an Wärme- oder Quartiersnetze üblich. Welche Technik am besten passt, hängt vor allem von Gebäudegröße, Vorlauftemperatur, verfügbarem Platz, Energiebedarf und den Förderbedingungen ab.
Moderne Wärmepumpen erreichen Jahresarbeitszahlen von typischerweise 3 bis 4. Im unsanierten Bestand mit höheren Vorlauftemperaturen deckt häufig eine Hybridlösung die Grundlast über die Wärmepumpe und die Spitzen über einen Kessel ab. Mit Heizkörpern arbeitet eine Wärmepumpe mit maximal 55 °C Vorlauftemperatur, moderne Systeme mit rund 45 °C.
Wie Wärmepumpen im Contracting bepreist werden, zeigt Wärmepumpen-Contracting.
Was passiert mit der alten Heizung beim Heizungscontracting?
Die alte Heizung baut beim Heizungscontracting meist der Contractor aus, bevor er die neue Anlage installiert und in Betrieb nimmt. Im Vertrag sollte stehen, wer Demontage und Entsorgung bezahlt und wie die Wärmeversorgung im Umbau gesichert wird, per mobiler Heizzentrale.
Vor dem Tausch steht die Bestandsaufnahme: Wird die Heizlast neu berechnet oder nur der alte Kessel ersetzt? Eine Überdimensionierung verteuert den Grundpreis über die gesamte Laufzeit.
Wer Bauzeit-Risiken trägt und welche Teile der bestehenden Infrastruktur weiter genutzt werden, sollte ebenfalls schriftlich geregelt sein.
Erfüllt Heizungscontracting das Gebäudemodernisierungsgesetz?
Ja, wenn der Vertrag es regelt. Seit dem 29. Juli 2026 gilt das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, vormals GEG), die 65-Prozent-Quote ist entfallen. Für neue Gas- und Ölheizungen gilt ab 2029 die Bio-Treppe nach § 43, die der Contractor als Betreiber schuldet.
Nach § 43 Abs. 6 GModG trifft die Pflicht zur Bio-Treppe bei Wärmelieferung den Betreiber der Anlage. Im Vertrag sollte die Erfüllung der GModG-Anforderungen, etwa auch die Heizungsprüfung nach § 60b, ausdrücklich als Leistungspflicht des Contractors vereinbart sein.
Eine Wärmepumpe ist von der Bio-Treppe nicht betroffen. Welche Pflichten für Ihr Gebäude gelten, prüft der Rechner Heizungs-Pflichten.