Darf die Kommune ihre Stadtwerke ohne Ausschreibung mit Contracting beauftragen?
Stadtwerke-Contracting ohne Ausschreibung ist nur als In-house-Vergabe nach § 108 GWB möglich. Die Kommune muss das Stadtwerk wie eine eigene Dienststelle kontrollieren, mehr als 80 % seiner Tätigkeit müssen Aufgaben für die Kommune dienen, und es darf keine direkte private Kapitalbeteiligung geben. Ob das zutrifft, ist im Einzelfall zu prüfen.
Stadtwerke-Contracting liegt für viele Kommunen nahe: Das eigene Stadtwerk kennt die Liegenschaften, gehört der Stadt und arbeitet vor Ort. Gleichzeitig bieten private Contractoren Wärmelieferung für kommunale Gebäude an. Welche Lösung besser passt, hängt vom Objekt, vom Stadtwerk und vom Vergaberecht ab.
Diese Seite vergleicht beide Wege neutral. Sie erklärt, wann eine direkte Beauftragung des Stadtwerks ohne Ausschreibung zulässig ist, und warum Stadtwerke und private Contractoren in der Praxis oft zusammenarbeiten statt gegeneinander.
Stadtwerk oder privater Contractor: der neutrale Vergleich
Beide Wege haben Stärken. Die folgende Tabelle zeigt typische Unterschiede. Im Einzelfall kann es anders aussehen, denn Stadtwerke sind sehr unterschiedlich aufgestellt, und auch private Anbieter unterscheiden sich stark.
| Kriterium | Eigenes Stadtwerk | Privater Contractor |
|---|---|---|
| Vergabe | In-house möglich, wenn § 108 GWB erfüllt ist, sonst Ausschreibung | Ausschreibung, Wettbewerb mehrerer Bieter |
| Ortsnähe und Kenntnis der Liegenschaften | meist hoch | je nach Anbieter, oft regionale Partner |
| Angebot Objekt-Contracting | nicht bei jedem Stadtwerk vorhanden | Kerngeschäft spezialisierter Anbieter |
| Wertschöpfung | bleibt im kommunalen Konzern | beim privaten Unternehmen, Preis über Wettbewerb |
| Finanzierung | über das Stadtwerk, belastet dessen Bilanz | über den Contractor |
| Förderung | kommunale Unternehmen beantragen BEG über KfW 522 | Contractor beantragt BEG über KfW 522 |
| Haushaltsrecht | Einstufung nach Vertrag und Landesrecht | Einstufung nach Vertrag und Landesrecht |
Allgemeine Einschätzung ohne Wertung einzelner Unternehmen. Ersetzt keine Prüfung im Einzelfall.
In-house-Vergabe an Stadtwerke: die Voraussetzungen nach § 108 GWB
Oberhalb der EU-Schwelle von 216.000 € regelt § 108 Abs. 1 GWB, wann ein öffentlicher Auftraggeber eine eigene Gesellschaft ohne Vergabeverfahren beauftragen darf. Alle drei Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein.
Halten mehrere Kommunen ein Stadtwerk gemeinsam, gilt nach § 108 Abs. 4 GWB dasselbe mit gemeinsamer Kontrolle. Unterhalb der EU-Schwelle richtet sich die Frage nach dem Landesvergaberecht. Lassen Sie die In-house-Fähigkeit vor einer Direktbeauftragung rechtlich prüfen.
- Kontrolle: Die Kommune übt über das Stadtwerk eine ähnliche Kontrolle aus wie über ihre eigenen Dienststellen.
- Wesentlichkeit: Mehr als 80 % der Tätigkeiten des Stadtwerks dienen der Ausführung von Aufgaben, mit denen es von der Kommune betraut wurde.
- Keine private Beteiligung: Am Stadtwerk besteht keine direkte private Kapitalbeteiligung, mit engen gesetzlichen Ausnahmen.
Wo die In-house-Vergabe in der Praxis schwierig wird
Viele Stadtwerke verkaufen Strom, Gas und Wärme am Markt an Privat- und Gewerbekunden. Dann ist das 80-%-Kriterium oft der kritische Punkt, denn diese Umsätze dienen nicht der Kommune als Auftraggeberin. Wie die Tätigkeiten genau zu berechnen sind, ist eine Rechtsfrage für den Einzelfall.
Auch Minderheitsbeteiligungen privater Energieversorger an Stadtwerken sind verbreitet. Eine direkte private Kapitalbeteiligung schließt die In-house-Vergabe nach § 108 GWB grundsätzlich aus. Möglich bleibt in diesen Fällen, dass das Stadtwerk an der Ausschreibung teilnimmt und sich im Wettbewerb durchsetzt.
Nicht jedes Stadtwerk bietet Objekt-Contracting
Die Angebote von Stadtwerken zum Contracting richten sich häufig an Privat- und Gewerbekunden. Objekt-Contracting für kommunale Liegenschaften, also eine eigene Heizzentrale je Schule, Halle oder Rathaus mit Planung, Finanzierung und Betrieb, gehört nicht überall zum Leistungsumfang. Das ist keine Schwäche, sondern eine Frage der Ausrichtung: Viele Stadtwerke konzentrieren sich auf Netze und Versorgung.
Deshalb kooperieren Stadtwerke häufig mit spezialisierten Partnern, etwa bei Planung, Betriebsführung oder der Finanzierung einzelner Anlagen. Für die Kommune kann auch eine Arbeitsteilung sinnvoll sein: Das Stadtwerk baut das Wärmenetz, ein Contractor versorgt einzelne Objekte außerhalb des Netzgebiets bis zum Anschluss. Mehr dazu unter Wärmenetz.
So entscheiden Sie zwischen Stadtwerk und Contractor
Eine faire Entscheidung beginnt mit der Variantenprüfung in der Beschlussvorlage. Wenn eine In-house-Vergabe nicht sicher zulässig ist, lässt eine Ausschreibung alle Anbieter zu, auch das eigene Stadtwerk. Der Wirtschaftlichkeitsvergleich zeigt dann auf Basis echter Angebote, welche Lösung über die Laufzeit günstiger ist.
Beim Wärmeliefer-Contracting durch einen privaten Contractor bleibt die Anlage bei ihm, Betrieb und Störungsdienst ebenfalls, und der kommunale Haushalt trägt keine Investition. Die Förderung kann der Contractor über KfW 522 selbst beantragen. Green Contracting kann dabei auch mit Stadtwerken zusammenarbeiten, etwa wenn ein Objekt später an ein Netz angeschlossen werden soll.
Häufige Fragen
Dürfen wir unser Stadtwerk direkt mit Wärmecontracting beauftragen?
Nur wenn die Voraussetzungen der In-house-Vergabe nach § 108 GWB vorliegen: Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle, mehr als 80 % Tätigkeit für die Auftraggeber und keine direkte private Kapitalbeteiligung. Andernfalls muss ausgeschrieben werden.
Was gilt unterhalb der EU-Schwelle?
Unterhalb von 216.000 € gilt das Landesvergaberecht. Ob und wie dort In-house-Vergaben zulässig sind, regelt Ihr Land. Lassen Sie das von der Vergabestelle oder dem Rechtsamt prüfen.
Unser Stadtwerk hat einen privaten Minderheitsgesellschafter. Geht In-house trotzdem?
In der Regel nicht. § 108 GWB schließt eine direkte private Kapitalbeteiligung grundsätzlich aus, mit engen gesetzlichen Ausnahmen. Das Stadtwerk kann sich aber an einer Ausschreibung beteiligen.
Ist ein privater Contractor teurer als das Stadtwerk?
Pauschal lässt sich das nicht sagen. Es hängt vom Objekt, der Technik, der Finanzierung und dem Angebot ab. Eine Ausschreibung mit mehreren Bietern und ein Wirtschaftlichkeitsvergleich über die Laufzeit zeigen es im konkreten Fall.
Können Stadtwerk und Contractor zusammenarbeiten?
Ja, das ist verbreitet. Stadtwerke arbeiten bei Planung, Betrieb oder einzelnen Objekten mit spezialisierten Partnern zusammen. Auch eine Arbeitsteilung zwischen Wärmenetz und Objektversorgung ist möglich.
Wer beantragt die Förderung, wenn das Stadtwerk liefert?
Kommunale Unternehmen beantragen die BEG-Heizungsförderung als Unternehmen über KfW 522, ebenso private Contractoren. Die Kommune selbst nutzt KfW 422, wenn sie selbst investiert. Dieselben Kosten dürfen nur einmal gefördert werden.
