Bis wann müssen Kommunen ihre Wärmeplanung abschließen?
Für die Wärmeplanung gilt: Kommunen bis 100.000 Einwohner müssen bis 30.06.2028 einen Wärmeplan vorlegen, Großstädte mussten das bis 30.06.2026. In Baden-Württemberg gilt 2028 für alle Gemeinden. Eine Novelle soll Kommunen unter 15.000 Einwohnern eine vereinfachte „kleine Wärmeplanung“ erlauben. Sie ist Stand Oktober 2026 noch nicht beschlossen.
Die Wärmeplanung für Kommunen hat zwei Fristen. Großstädte über 100.000 Einwohner mussten bis 30.06.2026 fertig sein. Alle anderen haben bis 30.06.2028 Zeit. Für die meisten Städte und Gemeinden läuft die Planung also gerade, oder sie steht noch bevor.
Die Planung ist der erste Schritt, nicht das Ziel. Sie zeigt, wo sich ein Wärmenetz lohnt und wo Gebäude einzeln versorgt werden. Für die eigenen Liegenschaften muss die Kommune nicht auf den fertigen Plan warten. Wie Wärmeplanung und Contracting allgemein zusammenhängen, steht unter Kommunale Wärmeplanung und Contracting. Hier geht es um die Situation kleinerer Kommunen.
- 30.06.2028Frist für Wärmepläne in Kommunen bis 100.000 EinwohnerQuelle: WPG / BMWSB
- 15.000Einwohnergrenze für die geplante „kleine Wärmeplanung“Quelle: BT-Drs. 21/6587
- ca. 70 %der Großstädte haben die Frist 30.06.2026 eingehaltenQuelle: drweb.de, 2026
Wärmeplanung für Kommunen: die Fristen im Überblick
Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) verpflichtet zunächst die Länder. Sie übertragen die Aufgabe in der Regel per Landesgesetz auf die Gemeinden und regeln dabei auch, wie die Kosten ausgeglichen werden. Deshalb unterscheiden sich Zuständigkeit und Erstattung je nach Land.
| Gemeindegröße | Frist | Hinweis |
|---|---|---|
| über 100.000 Einwohner | 30.06.2026 | abgelaufen, laut Sekundärquelle rund 70 % fristgerecht |
| bis 100.000 Einwohner | 30.06.2028 | gilt bundesweit |
| Baden-Württemberg, alle Gemeinden | 30.06.2028 | nach KlimaG BW, Ziel klimaneutrale Wärme 2040 |
| unter 15.000 Einwohner | 30.06.2028 | geplant: vereinfachtes Verfahren „kleine Wärmeplanung“, Frist bleibt |
Quellen: BMWSB, UM BW, Bundestag (Drs. 21/6587). Stand 11.10.2026. Zusammenfassung, ersetzt keine rechtliche Prüfung.
Die „kleine Wärmeplanung“: Stand der WPG-Novelle
Das Bundeskabinett hat am 27.05.2026 eine Novelle des Wärmeplanungsgesetzes beschlossen (Bundestags-Drucksache 21/6587). Kern für kleine Kommunen: Gemeinden mit bis zu 15.000 Einwohnern sollen ein stark vereinfachtes Verfahren nutzen können. Sie dürfen danach überwiegend dezentrale Versorgung vorsehen, müssen aber prüfen, ob es konkrete Anhaltspunkte für Gebiete mit Wärmenetzen gibt. Das Verfahren ist freiwillig, die Fristen bleiben unverändert.
Weitere Punkte des Entwurfs: eine vereinfachte Datenerhebung mit Schwellenwerten und eine Kälteplanung für Kommunen über 45.000 Einwohner. Stand 11.10.2026 ist die Novelle in der Ausschussberatung des Bundestags, ein Inkrafttreten wird zum Jahresende angestrebt. Bis dahin gilt das bisherige Verfahren. Ob sich Ihre Planung lohnt abzuwarten, sollten Sie mit dem Land und Ihrem Planungsbüro klären.
Was kostet die kommunale Wärmeplanung?
Belastbare bundesweite Durchschnittswerte für die Kosten eines Wärmeplans gibt es nicht. Die Kosten hängen von Gemeindegröße, Datenlage und Umfang der Beteiligung ab. Die geplante kleine Wärmeplanung soll Aufwand und Dauer deutlich senken.
Wichtiger als der Preis ist für kleine Kommunen die Frage, wer zahlt. Weil die Pflicht über Landesrecht auf die Gemeinden übertragen wird, regelt das Land den Kostenausgleich. Fragen Sie bei Ihrem Land oder der Landesenergieagentur nach, welche Zuweisungen es gibt. Eine eigene Bundesförderung der Wärmeplanung über die Kommunalrichtlinie ist mit dem WPG weitgehend entfallen.
Was Sie parallel bei den eigenen Liegenschaften tun können
Der Wärmeplan ist eine strategische Planung ohne direkte Pflichten für einzelne Gebäude. Seit dem Gebäudemodernisierungsgesetz hängt auch keine Heizungspflicht mehr am Wärmeplan. Für die eigenen Gebäude heißt das: Sie können jetzt handeln, wenn eine Heizung alt ist oder ausfällt.
- Gebäudeliste mit Baujahr der Heizung, Leistung und Verbrauch erstellen. Das hilft auch der Bestandsanalyse im Wärmeplan.
- Gebäude mit großem Wärmebedarf identifizieren (Schule, Halle, Bad, Rathaus). Sie sind mögliche Ankerkunden für ein Wärmenetz.
- Für Gebäude, deren Heizung in den nächsten Jahren fällig ist, eine Objektlösung prüfen, die später an ein Netz angeschlossen werden kann.
- Für zusammenhängende Gebäude, etwa Schulzentrum, Halle und Kita, eine kleine Quartierslösung prüfen, siehe Quartierskonzept.
- Den Wirtschaftlichkeitsvergleich Eigenbau gegen Contracting erstellen und den Rat früh einbinden.
Wie Contracting kleinen Kommunen bei der Umsetzung hilft
Kleine Gemeinden haben oft kein eigenes Stadtwerk und wenig Personal im Bauamt. Beim Wärmeliefer-Contracting plant, finanziert, baut und betreibt der Contractor die Heizzentrale eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe. Die Anlage bleibt sein Eigentum, die Gemeinde zahlt die gelieferte Wärme. Betrieb und Störungsdienst liegen beim Contractor, eine Investition aus dem Haushalt entfällt.
Die BEG-Förderung kann der Contractor über KfW 522 selbst beantragen. Wird später ein Wärmenetz gebaut, lässt sich das im Vertrag vorbereiten, etwa über Anschlussoptionen oder Laufzeiten, die zur Netzplanung passen. Haushaltsrechtlich ist Wärmelieferung in der Regel kein kreditähnliches Geschäft, im Einzelfall entscheidet die Kommunalaufsicht.
Häufige Fragen
Ist die Wärmeplanung für kleine Kommunen Pflicht?
Ja. Nach dem Wärmeplanungsgesetz müssen auch Kommunen unter 100.000 Einwohnern bis 30.06.2028 einen Wärmeplan haben. Das Land überträgt die Aufgabe per Landesgesetz. Die Novelle soll für Kommunen bis 15.000 Einwohner ein vereinfachtes Verfahren bringen, nicht aber die Pflicht abschaffen.
Gibt es eine Sonderregel für Gemeinden unter 10.000 Einwohnern?
Nach dem geltenden WPG können die Länder für kleine Gemeinden vereinfachte Verfahren und gemeinsame Planungen mehrerer Gemeinden vorsehen. Die Novelle will bundesweit eine „kleine Wärmeplanung“ für Gemeinden bis 15.000 Einwohner einführen. Was in Ihrem Land gilt, regelt das Landesgesetz.
Ist die WPG-Novelle schon in Kraft?
Nein, Stand 11.10.2026 nicht. Der Regierungsentwurf vom 27.05.2026 liegt in der Ausschussberatung des Bundestags (Drucksache 21/6587). Ein Inkrafttreten wird zum Jahresende 2026 angestrebt.
Müssen wir mit dem Heizungstausch bis zum Wärmeplan warten?
Nein. Seit dem Gebäudemodernisierungsgesetz ist keine Heizungspflicht mehr an den Wärmeplan gekoppelt. Sinnvoll ist, bei Entscheidungen erkennbare Netzplanungen zu berücksichtigen und Lösungen zu wählen, die einen späteren Netzanschluss nicht verbauen.
Können mehrere Gemeinden gemeinsam planen?
Das WPG sieht gemeinsame Wärmepläne mehrerer Gemeinden ausdrücklich als Möglichkeit vor, die Einzelheiten regelt das Land. Für kleine Gemeinden kann das Kosten und Aufwand senken.
Was passiert nach dem Wärmeplan?
Die Umsetzung: Netze bauen oder erweitern, Gebäude einzeln umstellen und den Plan fortschreiben. Netzbetreiber brauchen Ausbau- und Dekarbonisierungsfahrpläne. Für Netze gibt es die Bundesförderung effiziente Wärmenetze, siehe Wärmenetz für Kommunen.
