Spitzenausgleich ausgelaufen: Entlastung und Effizienznachweise 2026

    Stand: Oktober 2026

    Für energieintensive Unternehmen war der Spitzenausgleich über Jahre ein zentraler Baustein der Energiekostenentlastung – und zugleich der Treiber vieler Energiemanagementsysteme. Seit er Ende 2023 ausgelaufen ist, stellt sich für Eigentümer und Betriebe mit hohem Wärme- und Strombedarf die Frage: Was entlastet jetzt, welche Effizienznachweise bleiben Pflicht – und wie senkt man Energiekosten, wenn der steuerliche Bonus für Effizienz wegfällt? Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage 2026 ein.

    Was der Spitzenausgleich war – und warum er wegfiel

    Der Spitzenausgleich nach § 55 EnergieStG und § 10 StromStG erstattete Unternehmen des Produzierenden Gewerbes einen Teil der gezahlten Energie- und Stromsteuer. Die Besonderheit: Die Rückerstattung war an Bedingungen geknüpft. Jedes antragstellende Unternehmen musste ein zertifiziertes Energiemanagementsystem (ISO 50001) oder – für KMU – ein alternatives System betreiben, und die deutsche Wirtschaft insgesamt musste vereinbarte Energieeffizienz-Zielwerte erreichen. Der Spitzenausgleich verband also Steuerentlastung direkt mit nachgewiesener Effizienz.

    Zum 31. Dezember 2023 lief die Regelung aus und wurde nicht verlängert. Damit entfiel nicht nur die Entlastung in ihrer bisherigen Form, sondern auch die unmittelbare steuerliche Belohnung für den Betrieb eines Energiemanagementsystems.

    Die Nachfolge: Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG

    An die Stelle des Spitzenausgleichs tritt die reguläre Steuerentlastung nach § 9b StromStG für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft. Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes – vom Bundestag am 13. November 2025 beschlossen und zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten – wurde die zuvor bis Ende 2025 befristete Anhebung dieser Entlastung auf 20 Euro je Megawattstunde entfristet. Begünstigte Betriebe liegen damit faktisch nahe am europäischen Mindeststeuersatz für Strom. Die Entlastung wird – anders als der frühere Spitzenausgleich – ohne Energiemanagement-Auflage gewährt; ein Sockelbetrag (Selbstbehalt) bleibt bestehen.

    Für die Praxis bedeutet das eine Vereinfachung bei der Steuerentlastung, aber eine wichtige Verschiebung: Der Effizienznachweis ist nicht mehr Voraussetzung der Steuererstattung – er ergibt sich jetzt aus anderen Gesetzen.

    Welche Effizienzpflichten jetzt greifen

    Die Pflicht zu systematischer Energieeffizienz ist mit dem Spitzenausgleich nicht verschwunden, sondern vom Steuerrecht ins Effizienzrecht gewandert. Zwei Nachweise sind maßgeblich:

    PflichtWen betrifft sie?Rechtsgrundlage
    Energieaudit (DIN EN 16247)Nicht-KMU, alle vier JahreEDL-G (§ 8)
    Energiemanagementsystemab 7,5 GWh/a GesamtendenergieEnEfG
    Umsetzungspläneab 2,5 GWh/aEnEfG

    Der entscheidende Unterschied zum alten Spitzenausgleich: Ein Energieaudit oder ein Managementsystem allein genügt nicht mehr als „Türöffner" für eine Steuerentlastung. Das EnEfG verlangt darüber hinaus, dass die als wirtschaftlich erkannten Maßnahmen in Umsetzungsplänen konkretisiert und veröffentlicht werden. Die Schwellenwerte sollen durch eine 2026 noch nicht verkündete Novelle angehoben werden; bis dahin gelten die genannten Werte. Wie Sie ein System aufbauen, zeigt der Leitfaden Energiemanagementsystem einführen.

    Was das für energieintensive Unternehmen heißt

    Fällt der steuerliche Bonus für Effizienz weg, zählt umso mehr die reale Einsparung an der Anlage. Drei Konsequenzen ergeben sich für Eigentümer großer Immobilien und Betriebe:

    • Entlastung prüfen und beantragen: Die Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG ist beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen – unabhängig von einem Managementsystem.
    • Pflichten neu zuordnen: Energieaudit und EnEfG-Pflichten laufen jetzt getrennt vom Steuerrecht. Wer sein EnMS nur für den Spitzenausgleich betrieben hat, sollte prüfen, ob es nun über das EnEfG ohnehin verpflichtend bleibt.
    • Maßnahmen umsetzen statt nur dokumentieren: Der wirtschaftliche Vorteil liegt heute in der tatsächlichen Verbrauchssenkung – also in investiven Maßnahmen an Wärme-, Kälte- und Stromerzeugung.

    Contracting: Effizienz umsetzen ohne Investitionskapital

    Die größte Hürde bei der Umsetzung identifizierter Maßnahmen ist regelmäßig das Kapital. Hier setzt Contracting an: Beim Einspar-Contracting garantiert ein Dienstleister eine messbare Energieeinsparung und refinanziert seine Leistung daraus; beim Energieliefer-Contracting übernimmt er Investition, Betrieb und Risiko der Erzeugungsanlage und liefert Wärme, Kälte oder Strom je Kilowattstunde. In beiden Fällen bindet der Eigentümer kein CAPEX, erfüllt die Umsetzungspflichten aus Audit und Energiemanagement und erhält belastbare Verbrauchsdaten. Einen Überblick geben unsere Contracting-Leistungen.

    Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine steuerliche Beratung. Ob und in welcher Höhe Ihr Unternehmen entlastungsberechtigt ist, klären Sie mit Ihrem Steuerberater und dem zuständigen Hauptzollamt.

    Häufige Fragen zum Spitzenausgleich und seiner Nachfolge

    Gibt es den Spitzenausgleich noch?

    Nein. Der Spitzenausgleich nach § 55 EnergieStG und § 10 StromStG ist zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen und wurde nicht verlängert. An seine Stelle tritt die reguläre Steuerentlastung nach § 9b StromStG.

    Was ist die Nachfolge des Spitzenausgleichs?

    Die Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG. Sie wurde mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes zum 1. Januar 2026 auf 20 Euro je Megawattstunde entfristet; begünstigte Betriebe liegen damit faktisch nahe am EU-Mindeststeuersatz. Ein Energiemanagement ist dafür nicht mehr Voraussetzung.

    Brauche ich für die Entlastung noch ein Energiemanagementsystem?

    Für die Entlastung nach § 9b StromStG nicht. Die EnMS-Pflicht ergibt sich seither unabhängig aus dem EnEfG – ab mehr als 7,5 GWh Gesamtendenergieverbrauch pro Jahr.

    Welche Effizienznachweise bleiben verpflichtend?

    Das Energieaudit nach DIN EN 16247 für Nicht-KMU (alle vier Jahre, EDL-G) und – ab den EnEfG-Schwellen – ein Energiemanagementsystem samt Umsetzungsplänen für wirtschaftliche Maßnahmen.

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    Quellen

    1. § 9b StromStG – Steuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 03.10.2026
    2. § 10 StromStG – Erlass, Erstattung oder Vergütung in Sonderfällen (Spitzenausgleich, historisch), Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 03.10.2026
    3. § 55 EnergieStG – Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen (Spitzenausgleich, historisch), Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 03.10.2026
    4. Energieeffizienzgesetz (EnEfG), Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 03.10.2026
    5. § 8 EDL-G – Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 03.10.2026